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Ist es erlaubt, seinen Beschäftigten nur einen elektronischen Zugang zu den aushangpflichtigen Gesetzen zu ermöglichen?

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In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze und Verordnungen, die bestimmen, welche Informationen der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellen muss. Dazu gehören auch bestimmte aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen. Die Verpflichtung zum Aushang bestimmter Gesetze gilt ab dem 1. Mitarbeiter. Informationen zu den Inhalten der aushangpflichtigen Gesetze finden Sie z.B. bei der IHK.

Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen elektronischen Zugang zu diesen Gesetzen ermöglicht, z.B. indem er sie auf der Unternehmensintranet oder auf einem anderen geeigneten elektronischen Medium veröffentlicht. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beschäftigten tatsächlich Zugang zu diesen Informationen haben und dass sie diese leicht auffinden können.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber die aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen auch in Papierform aushängt oder auslegt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Informationen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sind und dass sie ausreichend gut sichtbar ausgehängt oder ausgelegt werden.

Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten auf diese Gesetze und Verordnungen hinweist und dafür sorgt, dass sie diese kennen und verstehen. Auf diese Weise können sie ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis kennen und wahrnehmen.