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ASR A6 Bildschirmarbeit – verbindliche Anforderungen für sichere Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten

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Die Nutzung von Bildschirmgeräten prägt einen erheblichen Teil moderner Arbeitsprozesse. Verwaltungsarbeit, technische Planung, Überwachungstätigkeiten und wissensbasierte Dienstleistungen sind ohne visuelle Schnittstellen kaum vorstellbar. Gleichzeitig sind Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten mit spezifischen gesundheitlichen und organisatorischen Herausforderungen verbunden. Die Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert in diesem Zusammenhang die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und schafft einen verbindlichen Rahmen für die menschengerechte Gestaltung solcher Arbeitsplätze. Sie richtet sich an Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Planungsverantwortliche und definiert klare Anforderungen an Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel und Arbeitsorganisation.

Die ASR A6 ersetzt frühere Regelungen zur Bildschirmarbeit und trägt der technischen Entwicklung moderner Displays, mobiler Endgeräte und variabler Arbeitsformen Rechnung. Dabei steht nicht die einzelne technische Lösung im Vordergrund, sondern die systematische Ausrichtung der Arbeitsbedingungen an den physiologischen und psychischen Voraussetzungen des Menschen. Die Regel versteht Bildschirmarbeit als Gesamtsystem aus Tätigkeit, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung und fordert eine ganzheitliche Betrachtung aller Einflussgrößen.

Rechtlicher Rahmen und Zielsetzung der ASR A6

Die ASR A6 ist eine sogenannte konkretisierende Regel im Sinne des § 3a Arbeitsstättenverordnung. Sie beschreibt, wie die allgemeinen Schutzziele der Verordnung bei Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten erreicht werden können. Wird sie eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Abweichungen sind zulässig, sofern ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird.

Ziel der ASR A6 ist es, arbeitsbedingte Belastungen zu reduzieren, die sich aus ungünstigen Sehabständen, unzureichender Beleuchtung, Zwangshaltungen oder monotonen Arbeitsabläufen ergeben können. Dabei werden sowohl physische Aspekte wie Augenbelastung und Muskel-Skelett-Beschwerden als auch kognitive Beanspruchungen berücksichtigt. Die Regel adressiert ausdrücklich nicht nur klassische Büroarbeitsplätze, sondern sämtliche Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte regelmäßig und nicht nur gelegentlich genutzt werden.

Begriffliche Einordnung von Bildschirmarbeit

Im Sinne der ASR A6 liegt Bildschirmarbeit vor, wenn Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit regelmäßig Bildschirmgeräte zur Informationserfassung, -verarbeitung oder -übertragung einsetzen. Der Begriff des Bildschirmgeräts umfasst dabei nicht nur stationäre Monitore, sondern auch Laptops, Tablets, integrierte Displays in Maschinen sowie vergleichbare visuelle Anzeigeeinheiten. Entscheidend ist die funktionale Rolle des Bildschirms innerhalb der Tätigkeit.

Die Regel differenziert nicht zwischen bestimmten Berufsgruppen, sondern knüpft an die tatsächliche Nutzung an. Auch Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitsorten oder zeitlich begrenzter Bildschirmnutzung können unter den Anwendungsbereich fallen, sofern die Bildschirmarbeit prägend für die Aufgabenerfüllung ist. Diese weite Auslegung trägt der zunehmenden Durchdringung aller Arbeitsbereiche mit digitalen Schnittstellen Rechnung.

Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel

Ein zentrales Element der ASR A6 ist die ergonomische Gestaltung der eingesetzten Arbeitsmittel. Bildschirmgeräte müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass eine an die Tätigkeit angepasste Darstellung möglich ist. Dazu zählen ausreichende Zeichen- und Bildschärfe, stabile Bilddarstellung ohne Flimmern sowie individuell einstellbare Helligkeit und Kontrast. Die Position des Bildschirms muss eine natürliche Kopf- und Körperhaltung unterstützen und darf keine ungünstigen Blickwinkel erzwingen.

Tastaturen, Eingabegeräte und sonstige Arbeitsmittel sind ebenfalls so zu gestalten, dass sie eine entspannte Haltung der Hände und Arme ermöglichen. Die ASR A6 betont, dass die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes stets im Zusammenhang mit der konkreten Arbeitsaufgabe zu beurteilen ist. Standardlösungen ohne Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit erfüllen diese Anforderung nur eingeschränkt.

Fakt 1: Zentrale Schutzwirkung ergonomischer Bildschirmgeräte
Die ASR A6 stellt klar, dass ergonomisch gestaltete Bildschirmgeräte eine grundlegende Voraussetzung für die Reduzierung arbeitsbedingter Gesundheitsbelastungen darstellen. Eine anpassbare Darstellung und eine stabile Bildqualität tragen wesentlich dazu bei, Augenbeschwerden und Fehlhaltungen vorzubeugen und langfristige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Gestaltung der Arbeitsumgebung

Die Arbeitsumgebung spielt für die Qualität der Bildschirmarbeit eine entscheidende Rolle. Die ASR A6 formuliert konkrete Anforderungen an Beleuchtung, Raumklima und akustische Bedingungen. Blendungen und Reflexionen auf dem Bildschirm sind zu vermeiden, indem Lichtquellen sinnvoll angeordnet und gegebenenfalls abgeschirmt werden. Sowohl Tageslicht als auch künstliche Beleuchtung müssen so eingesetzt werden, dass eine gleichmäßige Ausleuchtung des Arbeitsbereichs gewährleistet ist.

Auch das Raumklima beeinflusst die Beanspruchung bei Bildschirmarbeit. Unzureichende Luftqualität oder ungünstige Temperaturverhältnisse können die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und körperliche Beschwerden verstärken. Die ASR A6 verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Arbeitsstättenregeln, die ergänzende Anforderungen an Raumtemperatur und Lüftung enthalten.

ASR

Arbeitsorganisation und Tätigkeitsgestaltung

Neben der technischen und räumlichen Gestaltung misst die ASR A6 der Organisation der Arbeit besondere Bedeutung bei. Bildschirmarbeit ist häufig durch eine hohe visuelle und kognitive Beanspruchung gekennzeichnet. Daher fordert die Regel, Arbeitsabläufe so zu strukturieren, dass ein Wechsel zwischen unterschiedlichen Tätigkeitsanforderungen möglich ist. Dies kann durch das Einbinden bildschirmfreier Aufgaben oder durch eine sinnvolle zeitliche Gliederung der Arbeit erfolgen.

Die Regel macht deutlich, dass allein die Ausstattung eines Arbeitsplatzes nicht ausreicht, um gesundheitliche Risiken zu minimieren. Erst das Zusammenspiel aus geeigneten Arbeitsmitteln, angemessener Arbeitsumgebung und einer ausgewogenen Arbeitsorganisation schafft Arbeitsbedingungen, die den gesetzlichen Schutzzielen entsprechen.

Fakt 2: Arbeitsorganisation als prägender Gestaltungsbaustein
Nach ASR A6 ist die strukturierte Gestaltung von Arbeitsabläufen ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Bildschirmarbeit. Ein abwechslungsreicher Tätigkeitsmix und eine klare zeitliche Gliederung können die kognitive Beanspruchung deutlich verringern und die nachhaltige Ausübung der Tätigkeit unterstützen.

Gefährdungsbeurteilung und individuelle Anpassung

Die ASR A6 ist eng mit der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz verknüpft. Arbeitgeber sind verpflichtet, die spezifischen Belastungen der Bildschirmarbeit systematisch zu erfassen und geeignete Maßnahmen abzuleiten. Dabei sind sowohl physische als auch psychische Aspekte zu berücksichtigen. Die Regel liefert hierfür einen strukturellen Orientierungsrahmen, ersetzt jedoch nicht die betriebliche Analyse.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die individuelle Anpassung des Arbeitsplatzes. Körpergröße, Sehvermögen und Art der Tätigkeit unterscheiden sich erheblich zwischen einzelnen Beschäftigten. Die ASR A6 fordert daher, dass Einstellmöglichkeiten tatsächlich genutzt und Beschäftigte in die Lage versetzt werden, ihren Arbeitsplatz sachgerecht anzupassen. Unterweisungen und ergonomische Beratung sind hierbei als unterstützende Instrumente zu verstehen.

Abgrenzung zu mobilen und ortsunabhängigen Tätigkeiten

Mit der zunehmenden Verbreitung mobiler Endgeräte stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der ASR A6 außerhalb klassischer Arbeitsstätten. Die Regel gilt grundsätzlich für Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Bei mobilem Arbeiten oder Telearbeit sind die Grundsätze der ASR A6 jedoch als fachliche Orientierung heranzuziehen, auch wenn einzelne Anforderungen nicht unmittelbar umsetzbar sind.

Diese differenzierte Betrachtung verdeutlicht, dass die ASR A6 keinen starren Maßnahmenkatalog darstellt, sondern einen systematischen Ansatz verfolgt. Sie schafft einen fachlichen Bezugsrahmen, der auch bei neuen Arbeitsformen eine sachgerechte Bewertung ermöglicht.

Fakt 3: Verbindlicher Orientierungsrahmen für die Gefährdungsbeurteilung
Die ASR A6 fungiert als maßgeblicher Bewertungsmaßstab für die Gefährdungsbeurteilung bei Bildschirmarbeit. Ihre Anwendung unterstützt eine rechtssichere Ableitung von Schutzmaßnahmen und ermöglicht eine nachvollziehbare Dokumentation arbeitsbedingter Belastungen.

Fazit

Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ stellt einen zentralen Baustein des betrieblichen Arbeitsschutzes dar. Sie übersetzt die allgemeinen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung in konkrete Anforderungen und bietet einen strukturierten Rahmen für die Gestaltung moderner Bildschirmarbeitsplätze. Durch die ganzheitliche Betrachtung von Arbeitsmitteln, Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation trägt sie dazu bei, gesundheitliche Belastungen systematisch zu begrenzen.

Gleichzeitig macht die Regel deutlich, dass Bildschirmarbeit kein statisches Phänomen ist. Technische Entwicklungen, neue Arbeitsformen und veränderte Tätigkeitsprofile erfordern eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung der Arbeitsbedingungen. Die ASR A6 bietet hierfür eine belastbare fachliche Grundlage, die sowohl rechtliche Sicherheit als auch praxisnahe Orientierung ermöglicht.

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