Beitrag:

Die Schummelei der Sicherheitsfachkräfte: Wenn die Grundbetreuung zur Phantomleistung wird!

Inhalt

Inhalt

Aufgepasst, liebe Geschäftsführer, Betriebsleiter und all ihr, die jeden Cent zweimal umdrehen müssen, bevor Sie ihn ausgeben können! Es ist mal wieder Zeit, die Augen zu öffnen und den Tatsachen ins Auge zu blicken: Sie werden über den Tisch gezogen! Und zwar von denen, die Sie eigentlich vor dem Über-den-Tisch-gezogen-Werden schützen sollten – den sogenannten Sicherheitsfachkräften.

Ein Schattenboxen mit der Betreuungspflicht

Sie kennen das Spiel: Jährlich flattert die Rechnung für die sicherheitstechnische Betreuung ins Haus. Sie haben die sogenannte Sicherheitsfachkraft (SiFa) vielleicht viermal gesehen (immer zu ASA) – wenn überhaupt. Ein paar Emails mit „allgemeinen Informationen“ haben Sie erreicht, so allgemein und irrelevant, dass sie genauso gut von einem Algorithmus hätten ausgespuckt werden können. Und trotzdem wird die volle Grundbetreuung laut DGUV V2 abgerechnet. Klingt das fair? Klingt das nach einem Deal, den Sie freudig abschließen würden? Wohl kaum!

Der Trick mit der Pauschalabrechnung

Aber Moment, es kommt noch besser! Diese Dienste, die Ihnen die Welt der Sicherheit versprechen, haben ein Geschäftsmodell, das so durchsichtig ist wie die Luft, die wir atmen: Die pauschale Abrechnung für Leistungen, die so fassbar sind wie ein Geist in Ihrer Maschinenhalle. Es wird abgerechnet für Luft und Liebe, für das warme Büro, aus dem die SiFa euch ihre allwissenden Ratschläge zukommen lässt. Aber Hand aufs Herz: Was haben Sie wirklich davon, außer einer schmaleren Brieftasche?

Die Vertragsänderungen – ein Zeichen von Schuld?

Und dann sind da noch die mysteriösen Vertragsänderungen, die immer dann aus dem Nichts auftauchen, wenn die Berufsgenossenschaft mal genauer hinsieht. Plötzlich ist die Rede davon, dass 20% der Grundbetreuung für „Organisation“ doch nicht so kosher sind, wie man euch weismachen wollte. Die Grundbetreuung ist zu leisten und soll im Betrieb erbracht werden, vor Ort, wo die Arbeit passiert – nicht in irgendeinem entfernten Bürogebäude.

Das Gesetz ist klar – die Ausführung nicht

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §6 spricht eine deutliche Sprache: Die Sicherheitsfachkraft soll die Arbeitsstätten regelmäßig begehen, Mängel feststellen, dem Arbeitgeber berichten und auf die Durchführung von Maßnahmen hinwirken. Wie bitte soll das funktionieren, wenn die SiFa das Tageslicht in Ihrem Betrieb so selten sieht wie ein Vampir?

Gibt’s eine Lösung? Aber klar doch!

Jetzt fragen Sie sich sicher: Wie brechen wir aus diesem Teufelskreis aus? Zuerst: Fordern, was Ihnen zusteht! Wenn Sie für Grundbetreuung zahlen, dann soll die auch in eurem Betrieb stattfinden! Schließlich sind wir hier nicht bei „Wünsch dir was“, sondern beim „So muss es sein“. Und die Berufsgenossenschaften? Die sollen nicht nur dann aktiv werden, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sondern präventiv handeln!

Fazit: Es ist Zeit für einen Wechsel

Holt Sie sich, was die DGUV Vorschrift 2 tatsächlich vorsieht – eine Betreuung, die den Namen auch verdient. Wechseln Sie zu einem Dienst, der transparent ist, der nach geleisteter Arbeit abrechnet und der Sie nicht wie eine Weihnachtsgans ausnimmt. Es ist Ihr Recht, es ist Ihr Geld, es ist Ihre Sicherheit.

P.s.: Ersetzt „Sicherheitsfachkraft“ mit „Betriebsarzt“ und der Artikel gilt ohne Abstriche ebenso.

Weitere interessante Beiträge
Digitale Compliance 2024: Wie Unternehmen ihre Mitarbeiter über aushangpflichtige Gesetze informieren
In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze und Verordnungen, die bestimmen, welche Informationen der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellen muss. Dazu gehören auch bestimmte aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen. Die Verpflichtung
Energieaudit nach DIN EN ISO 50001: Ein Leitfaden für Unternehmen
Energieeffizienz ist heutzutage nicht nur ein Schlagwort – es ist eine Notwendigkeit. In einer Welt, in der Ressourcen knapp sind und die Umweltauswirkungen industrieller Aktivitäten immer deutlicher werden, ist es
ASR A6 Bildschirmarbeit – verbindliche Anforderungen für sichere Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten
ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und definiert verbindliche Anforderungen an Bildschirmgeräte, Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation zum Schutz der Gesundheit.
DGUV V2 als Erfolgsfaktor: Wie klare Strukturen eine starke und nachhaltige Sicherheitsorganisation formen
Die DGUV V2 bietet einen verbindlichen Rahmen für Arbeitsschutz und Prävention. Klare Strukturen und betreuungsbezogene Vorgaben stärken Sicherheit und organisatorische Stabilität.
ASR A2.2 – Verbindliche Grundlagen für einen rechtssicheren Brand- und Evakuierungsschutz
Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an den betrieblichen Brandschutz und die Evakuierung. Als anerkannte Regel der Technik definiert sie verbindliche Maßstäbe für Brandschutzeinrichtungen, organisatorische Maßnahmen und den
UVV-Prüfung für Firmenwagen: Was Arbeitgeber wissen müssen
UVV-Prüfung für Firmenwagen: Welche Pflichten Arbeitgeber haben, wie die jährliche Kontrolle abläuft und welche Risiken bei Verstößen drohen – kompakt erklärt und rechtssicher aufbereitet.
Sind Sie neugierig geworden?
Dann lassen Sie uns sprechen!

Wir können Sie unterstützen?

Dann lassen Sie uns starten!

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner