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Arbeitsschutz ohne Lücken: Wie oft eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb sein muss

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Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehören zu den wichtigsten Grundpfeilern moderner Arbeit. Unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße bestehen für Arbeitgeber klare Pflichten, um Beschäftigte vor Gefahren zu bewahren. Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen nimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit dabei eine Schlüsselrolle ein. Sie begleitet Betriebe als verlässlicher Partner bei der Umsetzung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen. Besonders relevant ist die Frage, wie häufig und in welchem Umfang diese Fachkraft tätig werden muss. Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich je nach Betriebsgröße und Gefährdungslage und sorgen dafür, dass Schutzmaßnahmen praxisnah ausgestaltet sind.

Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einzusetzen, ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verankert. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese Vorgabe und legt fest, wie viele Einsatzstunden je nach Zahl der Beschäftigten vorgesehen sind. Dadurch wird sichergestellt, dass das Schutzniveau nicht nur auf dem Papier existiert, sondern den tatsächlichen Bedingungen der jeweiligen Branche gerecht wird.

Fakt 1: Pflicht ab dem ersten Beschäftigten

Schon ab einem einzigen Mitarbeiter ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie einen Betriebsarzt zu bestellen. Es gibt keine Ausnahme für Kleinstbetriebe – die Einsatzzeiten richten sich jedoch nach Betriebsgröße und Branche.

Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit berät die Unternehmensleitung in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Sie untersucht Arbeitsplätze, erstellt Gefährdungsbeurteilungen, entwickelt Maßnahmen zur Unfallvermeidung und wirkt bei der Einführung neuer Technologien oder Arbeitsverfahren mit. Hinzu kommt die Unterweisung von Beschäftigten sowie die enge Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und Betriebsräten. So entsteht ein engmaschiges Sicherheitsnetz, das Gefahren frühzeitig erkennt und Lösungen nachhaltig verankert.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Die Einsatzzeiten bestehen aus zwei Bausteinen. Zum einen die Grundbetreuung, die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet und in allen Unternehmen verpflichtend ist. Zum anderen die betriebsspezifische Betreuung, die vom jeweiligen Arbeitsumfeld abhängt. Während in einem reinen Büro weniger Stunden erforderlich sind, erfordern Produktionsbetriebe oder der Umgang mit Gefahrstoffen deutlich mehr Betreuungsaufwand. Dieses zweistufige Modell stellt sicher, dass Schutzmaßnahmen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht angemessen umgesetzt werden.

Fakt 2: Einsatzzeiten variieren je nach Branche

Die Grundbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist fest geregelt (z. B. 2,5 Stunden pro Mitarbeiter in kleinen Unternehmen). Zusätzlich gibt es betriebs- oder branchenabhängige Einsatzzeiten, die durch Gefährdungsfaktoren wie Lärm, Chemikalien oder Maschinen stark ansteigen können.

Unterschiede zwischen kleinen und großen Betrieben

In kleinen Betrieben mit nur wenigen Mitarbeitenden sind die vorgeschriebenen Einsatzzeiten vergleichsweise gering. Dennoch bleibt die Verpflichtung bestehen, eine Betreuung durchzuführen. In Unternehmen mit hoher Mitarbeiterzahl und vielfältigen Tätigkeiten steigt der Bedarf erheblich. Hier ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit regelmäßig vor Ort, überprüft Strukturen und entwickelt zusammen mit der Leitung ein stabiles Arbeitsschutzkonzept.

Praktische Bedeutung der Einsatzzeiten

Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 sind keine theoretischen Zahlenwerke, sondern praxisnahe Richtwerte. Sie sollen garantieren, dass die Fachkraft ausreichend Zeit hat, ihre Aufgaben vollständig zu erfüllen. In der Realität bedeutet das, dass Arbeitsschutz nicht sporadisch erfolgt, sondern kontinuierlich und planbar im Betriebsalltag verankert ist. Unternehmen profitieren dadurch von einem Sicherheitsmanagement, das Risiken Schritt für Schritt reduziert und im Ernstfall Rechtssicherheit schafft.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Folgen bei Nichteinhaltung

Werden die Einsatzzeiten nicht erfüllt, drohen erhebliche Konsequenzen. Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger kontrollieren regelmäßig die Umsetzung und können bei Verstößen Bußgelder verhängen. Noch schwerer wiegt die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlich geforderten Stunden nicht eingehalten wurden. Für Arbeitgeber bedeutet das nicht nur finanzielle Risiken, sondern auch eine mögliche Rufschädigung.

Fakt 3: Bußgelder bei Verstößen

Unternehmen, die die vorgeschriebenen Einsatzzeiten nicht einhalten, riskieren erhebliche Bußgelder durch die Arbeitsschutzbehörden oder die Berufsgenossenschaft. Zusätzlich können im Falle eines Arbeitsunfalls Haftungsrisiken für den Arbeitgeber entstehen.

Fazit

Die Einsatzzeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bilden das Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie sind rechtlich klar geregelt und passen sich den Strukturen kleiner wie großer Unternehmen an. Das Zusammenspiel von Grundbetreuung und betriebsnaher Betreuung sorgt dafür, dass ein realistisches und umfassendes Sicherheitsniveau erreicht wird. Eine konsequente Umsetzung stärkt sowohl die Gesundheit der Beschäftigten als auch die Rechtssicherheit des Unternehmens. Arbeitsschutz ohne Lücken ist damit kein abstraktes Ziel, sondern eine tägliche Aufgabe von entscheidender Relevanz.

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