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Risikobewertung bei gentechnischen Arbeiten im Labor

Inhalt

Einführung in die Risikobewertung

Als erstes sollte man mittels Risikobewertung prüfen, ob man gentechnische Arbeiten im Labor durchführen will. Die allgemeinen Kriterien für die Risikobewertung sind in Anlage 1 (zu §5) der GenTSV verschriftet.

Definition gentechnischer Arbeiten

Unter gentechnischen Arbeiten im Sinne des GenTG versteht man die Erzeugung von GVO (genetisch veränderte Organismen), die Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie den innerbetrieblichen Transport von GVO und deren Verwendung in anderer Weise.

Sicherheitsstufen

Diese Arbeiten werde in vier Sicherheitsstufen unterteilt:

  • Sicherheitsstufe 1 (S1): kein Risiko
  • Sicherheitsstufe 2 (S2): geringes Risiko
  • Sicherheitsstufe 3 (S3): mäßiges Risiko
  • Sicherheitsstufe 4 (S4): hohes Risiko

Die Ausstattung und Sicherheitsmaßnahmen für Labore sind der Anlage 2 (zu §14) der GenTSV niedergeschrieben.

Zusätzliche Anforderungen

Des Weiteren braucht man für Gentechnische Arbeiten die Bestellung eines Projektleiters (kann juristisch auch der Betreiber sein) und einen Beauftragten für die Biologische Sicherheit (§§27 bis 32 GenTSV). Wichtige Punkte bei der Betrachtung für Sicherheitslabore sind außerdem Prüfungen und Wartungen (§18 GenTSV), Unterweisungen (§21 GenTSV), die Abfall- und Abwasserbehandlung (§§23 bis 26 GenTSV).

Arbeit ohne gentechnisch relevante Organismen

Arbeitet man hingegen nicht mit gentechnisch relevanten Organismen, prüft man im Sinne der Arbeitssicherheit nach Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung. Durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) können die Gefährdungsbeurteilungen (TRBA400) und die Allgemeinen Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA100) überprüft werden. Mit der TRBA 450 werden die Schutzstufen für die Biologischen Arbeitsstoffe bestimmt. §§460 bis 468 unterscheidet hierbei Pilze, Viren, Parasiten, Bakterien und Zelllinien. Allgemeine Mindestanforderungen sind in der TRBA500 verschriftet. In der §3 BioStoffV werden die Schutzstufen der Biostoffe bestimmt.

Risikogruppen biologischer Arbeitsstoffe

Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in eine der folgenden Risikogruppen eingestuft:

  • Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen,
  • Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,
  • Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,
  • Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Gefahrstoffe im Labor

Wichtig für Labore ist auch die Verwendung von Gefahrstoffen, deren juristische Grundlage im ChemG, in der CLP-Verordnung und in der REACH-Verordnung verankert sind. Auch für Gefahrstoffe gibt es essentielle Technische Regeln (TRGS), die für Gefährdungsbeurteilung und Ausstattung von Laboren wichtig sind. Bspw. sind zu nennen, TRGS201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, TRGS400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, TRGS500 „Schutzmaßnahmen“ und TRGS526 „Laboratorien“. Auch die DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ hilft bei der Planung und Erstellung eines sicheren Labors.

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