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Themen rundum Arbeitssicherheit

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interessant, vielseitig, up-to-date

Willkommen auf unserem Blog, wo wir uns auf die spannende Reise in die Welt der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes begeben. Hier teilen wir Einblicke und innovative Ansätze, um Arbeitsplätze sicherer und umweltbewusster zu gestalten.

ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume – Verbindliche Anforderungen für eine belastbare Arbeitsumgebung
Die Arbeitsstättenregel ASR A4.2 definiert verbindliche Anforderungen an Pausen- und Bereitschaftsräume und konkretisiert damit zentrale Vorgaben des Arbeitsschutzrechts. Der Beitrag erläutert rechtliche Grundlagen, räumliche und organisatorische Anforderungen sowie die Bedeutung
ASR A2.3 – Verbindliche Anforderungen für sichere Fluchtwege und Notausgänge
ASR A2.3 definiert verbindliche Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung sowie Flucht- und Rettungspläne in Arbeitsstätten und konkretisiert damit die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung für eine sichere Selbstrettung im Gefahrenfall.
ASR A2.2 – Verbindliche Grundlagen für einen rechtssicheren Brand- und Evakuierungsschutz
Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an den betrieblichen Brandschutz und die Evakuierung. Als anerkannte Regel der Technik definiert sie verbindliche Maßstäbe für Brandschutzeinrichtungen, organisatorische Maßnahmen und den
G42-Untersuchung – Verbindliche Vorsorge bei Infektionsgefährdung mit hoher Relevanz
Die G42-Untersuchung, offiziell als arbeitsmedizinische Vorsorge bei Infektionsgefährdung bezeichnet, ist eine verpflichtende Maßnahme zum Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und dient der präventiven Erkennung gesundheitlicher Risiken sowie
Konzentration am Arbeitsplatz als zentrale Grundlage nachhaltiger Leistungsfähigkeit
Konzentration am Arbeitsplatz ist eine zentrale Voraussetzung für nachhaltige Leistungsfähigkeit, Arbeitsqualität und psychische Gesundheit.
G37 – Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, ehemals G37, dient der Prävention gesundheitlicher Belastungen und ist Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
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Dann lassen Sie uns sprechen!

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