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Sehhilfen – was gilt bei Sonnenbrillen mit Sehstärke?

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Immer mehr Menschen sind bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf spezielle Sehhilfen angewiesen. Es geht dabei nicht nur um klassische Alltagsbrillen, sondern zunehmend auch um angepasste Lösungen für bestimmte Arbeitsumgebungen – zum Beispiel Sonnenbrillen mit Korrekturgläsern. Diese spielen insbesondere bei Tätigkeiten im Freien eine Rolle, wenn starke Sonneneinstrahlung das Arbeiten erschwert. Daraus ergibt sich eine praktische Frage, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmen von Relevanz ist: Wer trägt die Kosten, wenn eine Sonnenbrille mit Sehstärke aus beruflichen Gründen benötigt wird? Die Antwort darauf ist nicht pauschal, sondern hängt von verschiedenen rechtlichen, medizinischen und arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen ab.

Fakt 1: Gesetzliche Grundlage für Bildschirmarbeitsplatz-Brillen

Wusstest du?
Laut § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe „sofern sie für die Tätigkeit am Bildschirm erforderlich ist“ – und das auf Kosten des Arbeitgebers.

Aber: Eine Sonnenbrille zählt nur dazu, wenn medizinisch notwendig – z. B. bei extremer Blendempfindlichkeit!

Gesetzliche Vorgaben für Sehhilfen am Arbeitsplatz

Die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf Sehhilfen im Berufsumfeld finden sich unter anderem in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sowie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, unter bestimmten Umständen für geeignete Sehhilfen zu sorgen – insbesondere dann, wenn diese ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen. Die Regelungen betreffen vor allem Personen, die an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind. Hier besteht die Pflicht zur Finanzierung einer speziellen Brille, falls die private Sehhilfe nicht ausreichend angepasst ist.

§ 6 der BildscharbV sieht ausdrücklich vor, dass Arbeitnehmer eine augenärztliche Untersuchung erhalten müssen. Stellt sich dabei heraus, dass eine spezielle Brille für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber diese bereitzustellen. Entscheidend ist dabei, dass es sich nicht um eine Alltagsbrille handelt, sondern um ein Hilfsmittel, das konkret auf die berufliche Tätigkeit zugeschnitten ist.

Sehhilfen

Wann eine Sonnenbrille mit Sehstärke als Arbeitsmittel zählt

Eine Sonnenbrille fällt zunächst nicht automatisch unter die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung. Sie ist in der Regel ein Hilfsmittel des privaten Bedarfs. Dennoch kann es bestimmte Einsatzbereiche geben, in denen eine Sonnenbrille mit Sehstärke unverzichtbar ist. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten im Freien, bei denen ohne getönte Gläser keine sichere oder augenschonende Ausführung möglich wäre.

Arbeitet jemand beispielsweise im Bauwesen, in der Landwirtschaft oder als Außendiensttechniker, kann der Einsatz einer solchen Brille notwendig werden. In solchen Situationen lässt sich die Sonnenbrille mit Sehstärke als persönliches Schutzutensil einordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen entweder Berufsgenossenschaften oder Arbeitgeber die Kosten – vorausgesetzt, die Brille wird ausschließlich beruflich getragen.

Fakt 2: Nur auf ärztliche Empfehlung!

Achtung:
Ein Anspruch auf eine (Sonnen-)Brille mit Sehstärke besteht nur, wenn sie im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung oder durch ein fachärztliches Attest empfohlen wurde.

Eine rein kosmetische oder private Anschaffung wird nicht übernommen.

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten

Ob eine Sonnenbrille mit Sehstärke als beruflich notwendig anerkannt wird, hängt von mehreren Umständen ab. Im Zentrum steht dabei die arbeitsmedizinische Einschätzung. Bei Vorsorgeuntersuchungen kann durch Betriebsärzte festgestellt werden, ob blendendes Licht im Arbeitsalltag die visuelle Leistungsfähigkeit einschränkt und ob eine entsprechende Brille nötig ist, um Beschwerden vorzubeugen.

Nur wenn eine solche ärztliche Einschätzung vorliegt, entsteht für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Bereitstellung. Ohne medizinische Empfehlung fehlt die Grundlage für eine Übernahme. Ebenso wichtig ist der ausschließliche berufliche Verwendungszweck. Eine Sonnenbrille, die auch privat genutzt wird, fällt in der Regel nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers.

Was der Arbeitgeber zahlen muss – und was nicht

Liegt eine medizinische Empfehlung vor, muss der Arbeitgeber für die notwendige Brille aufkommen. Dabei beschränkt sich die Leistungspflicht auf einfache, funktionale Modelle, die den beruflichen Anforderungen genügen. Individuelle Wünsche bezüglich Marken, Design oder Zusatzfunktionen bleiben Privatsache.

Viele Unternehmen bieten Kooperationen mit Optikern an, über die Arbeitnehmer eine geeignete Brille zu vergünstigten Konditionen erhalten. In anderen Fällen kommt es zu Pauschalbeträgen oder Teilübernahmen. Die Kombination aus betrieblicher Unterstützung und privater Eigenleistung ist dabei weit verbreitet.

Fakt 3: Außendienst = Sonderfall

Praxisbeispiel:
Wer regelmäßig im Außendienst tätig ist – etwa als Bauleiter oder Techniker – kann bei starker Sonneneinstrahlung eine Sonnenbrille mit Sehstärke als Teil der persönlichen Schutzausrüstung geltend machen.

Hier gelten oft Sonderregelungen durch Berufsgenossenschaften oder Betriebsvereinbarungen.

Berufsgruppen mit besonderem Bedarf

In bestimmten Arbeitsfeldern gehört der Schutz der Augen zur Grundausstattung. Das betrifft unter anderem Menschen, die bei intensiver Sonneneinstrahlung körperlich arbeiten oder regelmäßig im Außendienst unterwegs sind. Für sie kann eine Sonnenbrille mit Sehstärke mehr sein als ein Komfortmerkmal – sie wird zum notwendigen Arbeitsmittel.

In einigen Fällen erkennen Berufsgenossenschaften diese Brillen als Teil der Schutzausrüstung an. Voraussetzung ist allerdings eine klare Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit sowie eine nachgewiesene medizinische oder sicherheitsrelevante Notwendigkeit. Fehlt eine solche Einordnung, bleibt die Finanzierung im Ermessen des Arbeitgebers oder fällt dem Beschäftigten selbst zu.

Fazit

Die Frage, ob eine Sonnenbrille mit Sehstärke vom Arbeitgeber bezahlt werden muss, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Sie ist abhängig vom Einsatzgebiet, von gesundheitlichen Voraussetzungen und vom Umfang der beruflichen Nutzung. Während es für klassische Bildschirmarbeitsplatzbrillen klare Vorschriften gibt, bleibt bei Sonnenbrillen die Einordnung offen und bedarf einer individuellen Prüfung.

Ausschlaggebend ist dabei stets eine ärztliche Einschätzung, ob die Brille zur Gesunderhaltung am Arbeitsplatz erforderlich ist. Wird diese Notwendigkeit bejaht und dient das Hilfsmittel ausschließlich dienstlichen Zwecken, ist der Arbeitgeber in vielen Fällen zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Ausgestaltung variiert jedoch – von vollständiger Finanzierung bis hin zu freiwilligen Zuschüssen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich frühzeitig an den Betriebsarzt oder an die Personalstelle wenden und dort die genauen Abläufe klären.

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