In einer Ladenkette mit mehreren Filialen ist die Organisation der Ersten Hilfe eine Herausforderung – und eine gesetzliche Pflicht. Die Frage, ob in jeder Filiale ständig ein Ersthelfer anwesend sein muss, wird oft gestellt. Hier klären wir auf, was Unternehmer laut DGUV Vorschrift 1 beachten müssen, wie viele Ersthelfer tatsächlich nötig sind und wie eine optimale Planung aussieht.
Gesetzliche Vorgaben: Was die DGUV Vorschrift 1 regelt
Die Grundlage für die Zahl der erforderlichen Ersthelfer in Betrieben ist § 26 der DGUV Vorschrift 1. Dieser regelt:
Bis zu 20 Mitarbeitende: Es muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein.
Mehr als 20 Mitarbeitende: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben sind 5 % der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer auszubilden, in anderen Betrieben 10 %.
Diese Regelung gilt für jede Betriebsstätte, also auch für jede Filiale eines Unternehmens. Entscheidend ist, dass der Ersthelfer während der gesamten Betriebszeit vor Ort ist. Abwesenheiten durch Urlaub oder Krankheit müssen durch ausreichende Anzahl an Ersthelfern kompensiert werden.
Ersthelferplanung für Filialbetriebe: Die Herausforderung bei Wechselschichten
In Filialbetrieben mit wenigen Mitarbeitenden pro Schicht – wie etwa in einer Bäckereikette – stellt sich die Frage, wie die Ersthelferpflicht umgesetzt werden kann. Laut DGUV Regel 100-001 sind anwesende Beschäftigte die Basis für die Ersthelferanzahl.
Für Filialen mit ein bis zwei Mitarbeitenden pro Schicht bedeutet dies:
Ab zwei Personen muss ein Ersthelfer anwesend sein.
In kleinen Teams müssen fast alle Mitarbeitenden Ersthelfer sein, um alle Schichten abzudecken.
Die richtige Anzahl von Ersthelfern ist jedoch nicht nur eine Frage der Quantität. Die geografische Lage der Filialen, die Art der Tätigkeit und die spezifischen Gefährdungen – wie der Umgang mit heißen Backöfen – spielen eine entscheidende Rolle.
Flexible Lösungen für komplexe Anforderungen
Ladenketten haben oft Filialen, die in Einkaufszentren liegen oder sich den Standort mit anderen Unternehmen teilen. Hier erlaubt die DGUV eine Zusammenarbeit mit anderen Firmen:
Gemeinsame Ersthelferpläne.
Unterstützungsabsprachen bei Unfällen.
Eine enge Absprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft hilft, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.
Statistik: Erste Hilfe rettet Leben
Eine Untersuchung der DGUV zeigt: In 65 % der Unfälle in Handelsbetrieben konnten Ersthelfer durch schnelle Maßnahmen die Verletzungsfolgen minimieren. Die richtige Anzahl an geschulten Ersthelfern macht hier einen entscheidenden Unterschied.
„Erste Hilfe im Betrieb ist mehr als eine Pflicht. Sie schützt Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden und stärkt das Vertrauen ins Unternehmen“, sagt Dr. Klaus Mayer, Fachmann für Arbeitsschutz.
Praktische Tipps für die Umsetzung
Gefährdungsbeurteilung erstellen: Prüfen Sie die spezifischen Risiken jeder Filiale.
Schulungen planen: Sorgen Sie dafür, dass genügend Mitarbeitende regelmäßig als Ersthelfer geschult werden.
Vertretung sicherstellen: Planen Sie genug Ersthelfer, um Ausfälle durch Krankheit oder Urlaub auszugleichen.
Absprachen treffen: Koordinieren Sie Ersthilfepläne mit Nachbarunternehmen, falls die Filiale in einem Einkaufszentrum liegt.
Fazit: Ersthelfer sind unverzichtbar
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern bereitzustellen. Für Filialbetriebe bedeutet dies eine präzise Planung und Organisation. Mit einer guten Strategie sorgen Sie nicht nur für gesetzeskonforme Sicherheit, sondern auch für ein positives Arbeitsumfeld und das Vertrauen Ihrer Mitarbeitenden.
Quellen:
DGUV
Merkblatt FBEH-001 – Flexible Arbeitszeiten und Erste Hilfe01
FAQ Schema zum Thema „Ersthelfer im Betrieb“
Frage 1: Was ist ein Ersthelfer im Betrieb?
Antwort:
Ein Ersthelfer ist eine Person im Unternehmen, die speziell dafür ausgebildet ist, bei Unfällen oder medizinischen Notfällen sofortige Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Ersthelfer erhalten dafür eine Schulung nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Frage 2: Wann muss ein Ersthelfer im Betrieb vorhanden sein?
Antwort:
Sobald in einem Betrieb mindestens zwei Mitarbeitende gleichzeitig anwesend sind, muss mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein. Diese Regelung gilt unabhängig von der Branche und Betriebsgröße.
Frage 3: Wie viele Ersthelfer benötigt ein Betrieb?
Antwort:
Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach der Anzahl der anwesenden Beschäftigten:
2 bis 20 Mitarbeitende: Mindestens ein Ersthelfer.
Mehr als 20 Mitarbeitende:
In Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 % der anwesenden Mitarbeitenden.
In anderen Betrieben: 10 % der anwesenden Mitarbeitenden.
Frage 4: Was passiert, wenn der Ersthelfer krank oder im Urlaub ist?
Antwort:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch in solchen Fällen sicherzustellen, dass ein Ersthelfer verfügbar ist. Dies kann durch die Ausbildung zusätzlicher Mitarbeitender gewährleistet werden, sodass immer eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern vor Ort ist.
Frage 5: Welche Aufgaben hat ein Ersthelfer?
Antwort:
Ein Ersthelfer ist für folgende Aufgaben zuständig:
Sofortige Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen oder plötzlichen gesundheitlichen Problemen.
Betreuung von Verletzten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
Unterstützung bei der Dokumentation von Unfällen und Erste-Hilfe-Leistungen.
Frage 6: Welche Voraussetzungen muss ein Ersthelfer erfüllen?
Antwort:
Ein Ersthelfer muss eine gültige Erste-Hilfe-Schulung absolviert haben, die in der Regel neun Unterrichtseinheiten umfasst. Diese Schulung muss alle zwei Jahre durch eine Auffrischung erneuert werden, um die Qualifikation aufrechtzuerhalten.
Frage 7: Wer trägt die Kosten für die Ersthelfer-Schulung?
Antwort:
Die Kosten für die Ersthelfer-Ausbildung übernimmt in der Regel der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse). Der Arbeitgeber ist jedoch für die Organisation und Freistellung der Mitarbeitenden für die Schulung verantwortlich.
Frage 8: Gibt es branchenspezifische Anforderungen für Ersthelfer?
Antwort:
Ja, insbesondere in Branchen mit höherem Unfallrisiko (z. B. Baugewerbe oder Produktion) können zusätzliche Ersthelfer erforderlich sein. Diese Anforderungen sind in den entsprechenden DGUV-Vorschriften und -Regeln spezifiziert.
Frage 9: Kann ein Unternehmen Ersthelfer mit anderen Firmen teilen?
Antwort:
In bestimmten Fällen, z. B. bei gemeinsamer Nutzung eines Gebäudes oder in Einkaufszentren, können Unternehmen Absprachen treffen, um Ersthelfer gemeinsam bereitzustellen. Die Sicherheit muss jedoch jederzeit gewährleistet sein.
Frage 10: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Ersthelferpflicht?
Antwort:
Unternehmen, die nicht ausreichend Ersthelfer bereitstellen, riskieren Bußgelder und Haftungsansprüche im Falle eines Unfalls. Zudem können Mängel im Arbeitsschutz bei Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft zu Beanstandungen führen.
Frage 11: Was umfasst die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Ersthelfer?
Antwort:
Die Gefährdungsbeurteilung identifiziert potenzielle Risiken im Betrieb und legt fest, wie viele Ersthelfer benötigt werden. Sie berücksichtigt Faktoren wie die Betriebsgröße, die Art der Tätigkeiten, die Arbeitszeiten und spezifische Gefährdungen.
Frage 12: Welche Ausstattung benötigt ein Ersthelfer?
Antwort:
Ersthelfer sollten Zugriff auf gut ausgestattete Erste-Hilfe-Materialien haben, wie sie in der Arbeitsstättenverordnung vorgeschrieben sind. Dazu gehören:
Verbandkästen gemäß DIN 13157 oder DIN 13169.
Augenspülstationen, falls erforderlich.
Notrufnummern und klare Kommunikationswege.