Die Berufsgenossenschaft überwacht und berät Betriebe im Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 17 ff. SGB VII). Ob sie eine Betriebsbesichtigung ankündigt oder Ihnen nach dem Besuch ein Schreiben mit Abweichungen und Fristen schickt – mit der richtigen Vorbereitung ist beides gut zu bewältigen. Aufsichtspersonen haben ein Zutritts- und Auskunftsrecht (§ 19 SGB VII) und können Anordnungen treffen. Wir helfen Ihnen, die richtigen Unterlagen bereitzustellen und Fristen sicher einzuhalten.
Je nach Branche und Betriebsgröße unterschiedlich – das sind die häufigsten Punkte, die Sie bereitlegen sollten:
Laden Sie Ihr Ankündigungs- oder Beanstandungsschreiben hoch. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ordnet es ein – was verlangt wird, welche Fristen gelten, welche Unterlagen Sie brauchen – und meldet sich mit einer konkreten Ersteinschätzung. Kostenlos und unverbindlich.
Ja. Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft haben nach § 19 SGB VII ein Zutritts- und Auskunftsrecht. Mit guter Vorbereitung ist der Termin in der Regel unproblematisch.
Unter anderem die Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, die Erste-Hilfe-Organisation, Prüfungen von Arbeitsmitteln, Gefahrstoffe und den Brandschutz.
Bleiben Beanstandungen unbearbeitet, kann die Berufsgenossenschaft eine verbindliche Anordnung erlassen und mit Zwangsmitteln durchsetzen. Arbeiten Sie die Mängel deshalb strukturiert ab und melden Sie den Vollzug fristgerecht.
Die erste Einschätzung Ihres hochgeladenen Schreibens ist kostenlos und unverbindlich.
Ihr Dokument wird ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet und vertraulich behandelt. Details regelt unsere Datenschutzerklärung.