Ab wann braucht Ihr Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten – und wie viele? Seit dem 29. Mai 2026 gilt hier eine komplett neue Rechtslage: Die Bestellpflicht beginnt grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten statt wie bisher ab 21. Unser Sicherheitsbeauftragten-Rechner ist bereits auf den neuen § 22 SGB VII umgestellt und sagt Ihnen in unter einer Minute, was für Ihren Betrieb gilt. Vorsicht bei der Recherche: Die meisten Rechner und Ratgeber im Netz arbeiten noch mit der alten 20er-Schwelle.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter – und was ist er nicht?
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die ehrenamtlich und neben ihrer eigentlichen Tätigkeit auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in ihrem Arbeitsbereich achten: Sie melden defekte Schutzeinrichtungen, sprechen Kollegen auf fehlende Schutzausrüstung an und sind das Bindeglied zwischen Belegschaft, Führung und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wichtig für die Akzeptanz im Betrieb: Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis und übernehmen keine zusätzliche Haftung – sie beobachten, melden und wirken auf kollegialer Ebene.
Sicherheitsbeauftragter ≠ Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die beiden Rollen werden ständig verwechselt: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist eine ausgebildete Expertenfunktion nach ASiG mit festen Einsatzzeiten (siehe unser Einsatzzeiten-Rechner), die den Arbeitgeber fachlich berät. Der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII ist ein Kollege aus dem Arbeitsbereich mit Zusatzaufgabe. Das eine ersetzt das andere nicht – beide sitzen gemeinsam im Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Neue Rechtslage seit 29. Mai 2026: Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?
Mit der Änderung des § 22 SGB VII (Bundestagsbeschluss vom 26. März 2026) wurde die Bestellpflicht deutlich entschärft – der Gesetzgeber wollte kleinere Betriebe von Bürokratie entlasten. Die neue Staffelung:
| Beschäftigte im Unternehmen | Bestellpflicht seit 29.05.2026 |
|---|---|
| unter 20 | keine Pflicht |
| 20 bis 49 | nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit |
| 50 bis 249 | Pflicht – ohne besondere Gefährdung kann ein Sicherheitsbeauftragter genügen |
| ab 250 | mehrere – Anzahl nach Gefährdungsbeurteilung und Nähe-Kriterien |
Unabhängig von diesen Schwellen behält die Berufsgenossenschaft ihr Anordnungsrecht: Sie kann die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten auch in kleineren Betrieben verlangen, wenn die Gefährdungslage es erfordert.
Was zählt als „besondere Gefährdung“?
Ob in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt, beantwortet nicht das Bauchgefühl, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Typische Auslöser sind:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr
- Arbeiten mit besonderen Unfallrisiken (Höhe, schwere Maschinen, Verkehr)
- komplexe Maschinen- und Produktionsprozesse
- hohe physische oder psychische Belastungen
Ein reiner Büro- und Verwaltungsbetrieb wird die Schwelle in der Regel nicht reißen – eine Schreinerei mit 30 Beschäftigten sehr wohl. Die Unfallversicherungsträger konkretisieren die Kriterien derzeit weiter.
Achtung: Die DGUV Vorschrift 1 hinkt noch hinterher
In § 20 der DGUV Vorschrift 1 steht weiterhin die alte Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten – die Anpassung der Vorschrift an das geänderte Gesetz wird erst für 2027 erwartet. Maßgeblich ist aber schon jetzt das SGB VII als höherrangiges Recht. Lassen Sie sich also weder von alten Vorschriftentexten noch von veralteten Online-Rechnern in die Irre führen.
Sicherheitsbeauftragten-Rechner: So nutzen Sie das Tool
Tragen Sie die Zahl Ihrer Beschäftigten ein und geben Sie an, ob laut Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung vorliegt. Für die Empfehlung zur tatsächlichen Anzahl fragt der Rechner zusätzlich räumlich getrennte Standorte und Schichtbetrieb ab – denn die Pflichtzahl ist nur die Untergrenze. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
👷 Sicherheitsbeauftragten-Rechner (Rechtsstand ab 29.05.2026)
🔒 Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen. Grundlage: § 22 SGB VII (Fassung ab 29.05.2026) und die Nähe-Kriterien der DGUV Vorschrift 1; den konkreten Bedarf legt Ihre Gefährdungsbeurteilung fest.
Beispielrechnungen nach neuer Rechtslage
| Betrieb | Beschäftigte | Besondere Gefährdung | Pflicht | Empfehlung |
|---|---|---|---|---|
| Steuerberatung | 15 | nein | 0 | freiwillig sinnvoll ab ~20 |
| Schreinerei | 35 | ja (Maschinen, Holzstaub) | mind. 1 | 1–2 (je Bereich) |
| Verwaltung, 1 Standort | 120 | nein | 1 | 1 |
| Produktion, 2 Standorte, 2 Schichten | 300 | ja | mehrere | mind. 4 (2 × 2) |
Wie viele Sicherheitsbeauftragte? Die Nähe-Kriterien entscheiden
Oberhalb der Pflichtschwelle gibt es bewusst keine starre Quote mehr. Die Anzahl richtet sich nach den bewährten Kriterien aus Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 – sie bleiben auch unter der neuen Rechtslage der Maßstab:
- Räumliche Nähe: In räumlich getrennten Betriebsteilen und an jedem Standort muss ein Sicherheitsbeauftragter als Ansprechperson erreichbar sein.
- Zeitliche Nähe: Im Schichtbetrieb braucht jede Schicht ihren Ansprechpartner – ein Sicherheitsbeauftragter, der nur in der Frühschicht arbeitet, deckt die Nachtschicht nicht ab.
- Fachliche Nähe: Der Sicherheitsbeauftragte muss die Tätigkeiten und Gefährdungen seines Bereichs aus eigener Anschauung kennen – der Kollege aus der Buchhaltung ist für die Produktionshalle der falsche Mann.
Dazu kommen Unfall- und Erkrankungsgeschehen sowie die Zahl der Beschäftigten je Bereich. Faustregel für die Praxis: je Standort × je Schicht mindestens eine Ansprechperson, bei unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entsprechend mehr.
Häufige Fehler aus der Praxis
- Mit der alten 20er-Regel weiterarbeiten. Wer heute noch nach „ab 21 Beschäftigte = Pflicht“ plant, verschenkt entweder die neue Entlastung – oder beruft sich umgekehrt auf Rechner und Ratgeber, die schlicht veraltet sind. Seit dem 29.05.2026 gilt die 50er-Schwelle mit Gefährdungsvorbehalt.
- „Keine Pflicht mehr“ mit „kein Bedarf“ verwechseln. Die Neuregelung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung: Liegt eine besondere Gefährdung vor, bleibt die Bestellung auch zwischen 20 und 49 Beschäftigten Pflicht – und die Berufsgenossenschaft kann sie jederzeit anordnen. Wer Sicherheitsbeauftragte abbestellt, ohne das über die Gefährdungsbeurteilung abzusichern, baut sich ein Haftungsrisiko.
- Sicherheitsbeauftragte nur auf dem Papier. Bestellt, aber nie geschult, nicht im ASA eingebunden, in der Nachtschicht nicht vertreten – dann ist die Pflichtzahl erfüllt und das System trotzdem wirkungslos. Die Nähe-Kriterien sind kein Formalismus, sondern der Grund, warum das Ehrenamt funktioniert.
Ausbildung: Wie wird man Sicherheitsbeauftragter?
Die Qualifizierung läuft über Seminare der Berufsgenossenschaften – für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenfrei, der Arbeitgeber stellt die Beschäftigten dafür frei. Üblich sind ein Grundseminar von zwei bis drei Tagen plus regelmäßige Fortbildungen. Wichtiger als das Zertifikat ist die Einbindung danach: feste Themen im Arbeitsschutzausschuss, kurzer Draht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, Beteiligung an Begehungen und an der Gefährdungsbeurteilung.
Neue Rechtslage sauber umsetzen – mit externer Unterstützung
Die Reform wirft in vielen Betrieben dieselben Fragen auf: Liegt bei uns eine besondere Gefährdung vor? Können wir Sicherheitsbeauftragte reduzieren – und wie dokumentieren wir das rechtssicher? Wie verteilen wir die Ansprechpersonen über Standorte und Schichten? Genau das ist Aufgabe der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit: Sie leitet den Bedarf aus der Gefährdungsbeurteilung ab, dokumentiert die Entscheidung prüffest für die Berufsgenossenschaft und bindet die Sicherheitsbeauftragten in ASA und Arbeitsschutzorganisation ein. Übrigens gelten dieselben Denkfehler auch bei Brandschutzhelfern und Ersthelfern – rechnen Sie dort gleich mit.
Fazit: Ab 50 Pflicht, ab 20 bei besonderer Gefährdung – Anzahl nach Nähe-Kriterien
Die neue Rechtslage seit 29. Mai 2026 ist eine echte Entlastung für kleine Betriebe – aber kein Freibrief: Zwischen 20 und 49 Beschäftigten entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, ab 50 bleibt die Bestellung Pflicht, und oberhalb der Mindestzahl zählen räumliche, zeitliche und fachliche Nähe. Nutzen Sie den Rechner oben für Ihre Zahlen – und wenn Sie die Umstellung auf die neue Rechtslage rechtssicher dokumentiert haben möchten: Jetzt unverbindliche Erstberatung buchen.