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Wer darf eine Sicherheitsunterweisung durchführen?

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Durchführen darf eine Unterweisung jeder der die notwendigen Fachkenntnisse hat und dazu beauftragt ist. Die Pflicht zur Durchführung liegt zunächst einmal bei dem Arbeitgeber. Diese Pflicht kann schriftlich, z.B. auf Führungskräfte delegiert werden (§13 Abs. 2 ArbSchG).

Personen, denen eine solche Pflicht übertragen werden soll, müssen dazu geeignet sein – persönlich & fachlich – dies nennt man die Auswahlpflicht des Arbeitgebers.

Inhalte der Unterweisung werden z.B. nach Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung oder Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert.

Durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihren Betriebsarzt werden Sie hierzu kompetent beraten.