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Definition der Bildschirmarbeitsplatzzeit – Was gilt als Bildschirmarbeitsplatz und welche Zeitgrenzen gelten?

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Ein Bildschirmarbeitsplatz ist nach der heute maßgeblichen Arbeitsstättenverordnung ein Arbeitsplatz in einem Arbeitsraum, der mit Bildschirmgeräten und weiteren Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Eine bestimmte tägliche Mindestdauer der Bildschirmarbeit schreibt das aktuelle Regelwerk nicht vor. Die häufig gesuchte Grenze von zwei Stunden pro Tag ist deshalb keine gesetzliche Schwelle. Für Unternehmen, HR-Verantwortliche und Sicherheitsbeauftragte kommt es vielmehr auf die konkrete Tätigkeit, die eingesetzten Geräte, die Arbeitsumgebung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung an. Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung, kurz BildscharbV, gilt dabei nicht mehr als eigenständige Verordnung: Ihre Regelungen wurden bereits 2016 in die Arbeitsstättenverordnung überführt.

Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz? – Die gesetzliche Definition

Die aktuelle Bildschirmarbeitsplatz Definition ergibt sich aus § 2 der Arbeitsstättenverordnung. Danach sind Bildschirmarbeitsplätze Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und mit Bildschirmgeräten sowie sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Bildschirmgeräte werden dabei als Funktionseinheiten verstanden, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung visueller Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, Rechner, Steuerungs- und Kommunikationseinheiten sowie die zur Arbeitsaufgabe gehörende Software zählen.

Damit unterscheidet sich die heutige Rechtslage von Formulierungen, die noch aus der früheren BildscharbV stammen. Die damalige Verordnung arbeitete mit eigenen Begriffsbestimmungen und wird deshalb in älteren Fachbeiträgen weiterhin häufig zitiert. Für die betriebliche Beurteilung sollte jedoch das aktuelle Regelwerk zugrunde gelegt werden. Seit Ende 2016 sind die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Bestandteil der ArbStättV. Seit Juli 2024 konkretisiert zusätzlich die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 die Anforderungen an Bildschirmarbeit.

Bildschirmarbeitsplatz

Fakt 1: Entscheidende Rechtsgrundlage ist heute die ArbStättV
Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung wurde aufgehoben. Die maßgeblichen Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze finden sich heute insbesondere in der Arbeitsstättenverordnung und werden durch die ASR A6 Bildschirmarbeit konkretisiert.

Typische Anwendungsfälle sind klassische Büroarbeitsplätze mit Monitor, Tastatur und Maus, CAD-Arbeitsplätze für technische Konstruktionen, Arbeitsplätze mit mehreren Monitoren sowie Leitstände und vergleichbare digitale Arbeitsumgebungen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des Arbeitsschutzrechts erfüllt sind. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Arbeitsplatzes, sondern seine tatsächliche Ausstattung und Nutzung.

Welche Geräte zählen zum Bildschirmarbeitsplatz?

Der Begriff des Bildschirmgeräts ist technisch weit gefasst. Neben klassischen Desktop-Monitoren können Notebooks, Tablets und andere digitale Anzeigesysteme relevant sein. Auch mobile Geräte sind arbeitsschutzrechtlich nicht grundsätzlich ausgenommen. Die Arbeitsstättenverordnung enthält inzwischen ausdrücklich Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung. Bei ortsgebundener Verwendung kommen zusätzliche Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung hinzu.

Ein Notebook, das dauerhaft als zentrales Arbeitsmittel eingesetzt wird, ist daher anders zu bewerten als ein mobiles Gerät, das nur für kurze Einzelvorgänge genutzt wird. Auch Tablets oder andere Touchscreen-Systeme können Bildschirmarbeit darstellen. Selbst Smartphones sind aus arbeitsschutzfachlicher Sicht nicht allein aufgrund ihrer geringen Größe bedeutungslos, wenn sie regelmäßig zur Erfüllung beruflicher Arbeitsaufgaben verwendet werden. Maßgeblich bleiben Nutzungssituation, Arbeitsaufgabe und mögliche Belastungen.

Ausnahmen und Abgrenzungen im aktuellen Regelwerk

Bei der Abgrenzung ist Vorsicht geboten, weil ältere Übersichten häufig noch unmittelbar auf die Ausnahmen der ehemaligen BildscharbV verweisen. Diese frühere Verordnung kann für historische Einordnungen relevant sein, ist aber keine aktuelle eigenständige Rechtsgrundlage mehr. Die heutige Bewertung muss anhand des Anwendungsbereichs der ArbStättV, ihrer Begriffsbestimmungen, ihres Anhangs sowie ergänzender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgen.

Maschinenbedienplätze, Fahrzeugbereiche oder mobile Arbeitssituationen können deshalb nicht pauschal anhand alter Ausnahmekataloge beurteilt werden. Je nach Arbeitsmittel und Einsatzsituation greifen unterschiedliche Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Für die betriebliche Praxis ist eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung belastbarer als die schematische Übernahme früherer Kategorien.

Ab wie vielen Stunden gilt ein Arbeitsplatz als Bildschirmarbeitsplatz?

Eine gesetzlich festgelegte Bildschirmarbeit Zeitgrenze von zwei, drei oder vier Stunden pro Arbeitstag existiert in der aktuellen Arbeitsstättenverordnung nicht. Auch eine allgemeingültige Prozentgrenze, nach der beispielsweise ab 25 Prozent der täglichen Arbeitszeit automatisch ein Bildschirmarbeitsplatz vorliegt, lässt sich aus der geltenden Definition nicht ableiten.

Genau an diesem Punkt entstehen in der betrieblichen Praxis häufig Missverständnisse. Ältere Orientierungshilfen, frühere Auslegungen und vereinfachte Darstellungen im Internet werden teilweise wie verbindliche Grenzwerte behandelt. Für die aktuelle Einstufung ist jedoch die geltende Begriffsbestimmung maßgeblich. § 2 Abs. 5 ArbStättV knüpft die Definition an den Arbeitsplatz im Arbeitsraum und dessen Ausstattung mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln, nicht an eine bestimmte Zahl täglicher Bildschirmstunden.

Fakt 2: Klare Erkenntnis – eine gesetzliche Zwei-Stunden-Grenze existiert nicht
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung legt keine feste Mindestzahl an täglichen Bildschirmstunden fest. Eine vermeintliche Zwei-Stunden-Grenze darf daher nicht als verbindliche gesetzliche Schwelle für die Einstufung eines Bildschirmarbeitsplatzes behandelt werden.

Warum die Zwei-Stunden-Grenze dennoch häufig genannt wird

Die Vorstellung einer festen Zwei-Stunden-Grenze hält sich vor allem deshalb, weil die rechtliche und fachliche Diskussion zur Bildschirmarbeit über Jahrzehnte von älteren Definitionen, Kommentierungen und betrieblichen Orientierungshilfen geprägt wurde. Solche Werte können historische oder praktische Anhaltspunkte liefern, ersetzen aber nicht die aktuelle Rechtsprüfung.

Für die Gefährdungsbeurteilung ist zudem nicht nur die Gesamtdauer der Bildschirmnutzung relevant. Von Interesse sind unter anderem die Dauer ununterbrochener Bildschirmphasen, die Arbeitsaufgabe, die Intensität visueller Informationsaufnahme, die Körperhaltung, Eingabegeräte, Beleuchtung, Reflexionen, Softwaregestaltung und Möglichkeiten zum Tätigkeitswechsel. Dadurch kann auch bei vergleichbarer Bildschirmzeit eine unterschiedliche Belastung entstehen.

Die ASR A6 enthält hierzu einen praxisnahen Hinweis: Bei erforderlichen Erholungszeiten haben sich ungefähr fünf Minuten pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit bewährt. Auch dieser Wert ist keine Definition dafür, wann ein Bildschirmarbeitsplatz entsteht. Er betrifft die Gestaltung von Belastungswechseln bei Bildschirmarbeit.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber am Bildschirmarbeitsplatz?

Sobald Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet und betrieben werden, entstehen konkrete Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz. Zentral ist die Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen systematisch zu erfassen und hinsichtlich möglicher physischer und psychischer Belastungen zu beurteilen. Bildschirmarbeit darf deshalb nicht auf die Frage reduziert werden, ob ein höhenverstellbarer Stuhl und ein ausreichend großer Monitor vorhanden sind.

Die ergonomische Gestaltung umfasst beispielsweise Arbeitsfläche, Bildschirmposition, Eingabemittel, Bewegungsraum, Beleuchtung, Blendungsfreiheit und wechselnde Arbeitshaltungen. Bildschirme müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe gut erkennbar sein. Text- und Grafikdarstellungen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß dargestellt werden können. Helligkeit und Kontrast müssen anpassbar sein. Bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen bestehen darüber hinaus konkrete Anforderungen an Tastaturen und andere Eingabemittel.

Ebenso relevant ist die Organisation der Tätigkeit. Bildschirmarbeit soll regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden. Ist ein solcher Tätigkeitswechsel nicht möglich, sind kurze Erholungszeiten vorzusehen. Deren Ausgestaltung richtet sich nach der vorausgegangenen Belastung und muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Mehrere kürzere Unterbrechungen sind dabei gegenüber wenigen langen Erholungsphasen vorzuziehen.

Hinzu kommt die Unterweisung der Beschäftigten. Sie muss die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und geeignete Belastungswechsel berücksichtigen. Dadurch wird Bildschirmarbeit nicht allein zu einer Frage der technischen Ausstattung, sondern zu einer organisatorischen Aufgabe des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Fakt 3: Zentraler Schutzmechanismus ist die Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung am Bildschirmarbeitsplatz verbindet Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und gesundheitliche Belastungen. Sie bildet damit die Grundlage für angemessene Schutzmaßnahmen, Unterweisungen und Belastungswechsel.

Bildschirmarbeitsplatzbrille – wann der Arbeitgeber die Kosten trägt

Auch das Sehvermögen gehört zum Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit. Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist nach den arbeitsmedizinischen Vorschriften eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass für die Tätigkeit eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist und eine normale Sehhilfe nicht geeignet ist, muss der Arbeitgeber die notwendige spezielle Sehhilfe im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.

Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ist deshalb nicht automatisch für jede Person vorgesehen, die beruflich einen Computer nutzt. Ausschlaggebend ist der individuelle Bedarf. Die Sehhilfe wird auf die am Arbeitsplatz erforderlichen Sehentfernungen abgestimmt. Weitere Informationen zur Bildschirmarbeitsplatzbrille können die praktische Einordnung unterstützen.

Ergonomie und Gefährdungsbeurteilung am Bildschirmarbeitsplatz

Eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt das Zusammenwirken verschiedener Belastungen. Ein ungünstig positionierter Bildschirm kann beispielsweise dazu führen, dass der Kopf über längere Zeit nach vorn geneigt oder gedreht wird. Eine ungeeignete Tastatur- und Mausposition kann gleichzeitig die Belastung von Händen, Unterarmen und Schultern erhöhen. Informationen zu möglichen Zusammenhängen zwischen Arbeitsplatzgestaltung und Handgelenkschmerzen bei der Arbeit ergänzen deshalb die ergonomische Betrachtung.

Auch die Beleuchtung gehört zu den wesentlichen Gestaltungsmerkmalen. Bildschirmoberflächen sollen frei von störenden Reflexionen und Blendungen betrieben werden. Gleichzeitig muss die Beleuchtung zur Arbeitsaufgabe und zum Sehvermögen passen. Zu geringe Beleuchtungsstärken, hohe Kontraste oder ungünstige Fensterpositionen können die visuelle Beanspruchung verstärken.

Ergonomie ist damit kein einmaliger Zustand, der allein bei der Beschaffung neuer Büromöbel hergestellt wird. Veränderungen der Arbeitsaufgaben, neue Software, zusätzliche Monitore, mobile Geräte oder neue Raumkonzepte können eine erneute Bewertung erforderlich machen. Die Gefährdungsbeurteilung sollte solche Veränderungen nachvollziehbar abbilden.

Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Bildschirmarbeitsplätzen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber fachlich bei der Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Bei Bildschirmarbeitsplätzen betrifft dies insbesondere die systematische Gefährdungsbeurteilung, ergonomische Fragen, die Auswahl geeigneter Maßnahmen und die Vorbereitung betrieblicher Unterweisungen.

Gerade in kleineren und mittleren Unternehmen fehlen häufig eigene personelle Kapazitäten für eine kontinuierliche sicherheitstechnische Betreuung. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann in solchen Strukturen die vorhandenen Arbeitsplätze erfassen, mögliche Abweichungen bewerten und geeignete Maßnahmen fachlich vorbereiten. Dabei bleibt die Verantwortung des Arbeitgebers bestehen; die sicherheitstechnische Betreuung unterstützt die rechtskonforme Organisation des Arbeitsschutzes.

Der tatsächliche Betreuungsbedarf hängt von Betriebsart, Beschäftigtenzahl und betrieblichen Gegebenheiten ab. Der Einsatzzeiten-Rechner für Fachkräfte für Arbeitssicherheit ermöglicht eine erste strukturierte Einordnung des möglichen Betreuungsumfangs.

Fazit

Bei der Definition Bildschirmarbeitsplatz Zeit ist die Suche nach einer festen Stundenzahl rechtlich nicht zielführend. Die frühere BildscharbV ist seit 2016 keine eigenständige Rechtsgrundlage mehr. Heute bestimmen insbesondere die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A6 die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit. Eine gesetzliche Zwei-Stunden-Grenze existiert nicht.

Für Unternehmen folgt daraus eine klare Konsequenz: Bildschirmarbeitsplätze sollten anhand ihrer tatsächlichen Ausstattung, der Arbeitsaufgaben und der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Ergonomische Gestaltung, geeignete Belastungswechsel, Unterweisungen und arbeitsmedizinische Vorsorge bilden dabei ein zusammenhängendes Schutzkonzept. Bestehen Unsicherheiten bei Einstufung, Gefährdungsbeurteilung oder sicherheitstechnischer Betreuung, kann eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die vorhandenen Strukturen prüfen und die erforderlichen Maßnahmen fachlich begleiten.

FAQ

Was ist die aktuelle Definition eines Bildschirmarbeitsplatzes?

Nach § 2 Abs. 5 ArbStättV sind Bildschirmarbeitsplätze Arbeitsplätze in Arbeitsräumen, die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Die Definition enthält keine Mindestzahl an täglichen Bildschirmstunden.

Ab wie vielen Stunden gilt ein Arbeitsplatz als Bildschirmarbeitsplatz?

Die Arbeitsstättenverordnung legt keine feste tägliche Stundengrenze fest. Insbesondere existiert keine allgemein verbindliche gesetzliche Regel, nach der ein Arbeitsplatz erst ab zwei Stunden Bildschirmarbeit pro Tag als Bildschirmarbeitsplatz gilt.

Gilt die Bildschirmarbeitsverordnung noch?

Nein. Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde 2016 aufgehoben. Ihre Regelungsinhalte wurden in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Für aktuelle betriebliche Bewertungen sind daher die ArbStättV und insbesondere deren Anhang 6 sowie die ASR A6 maßgeblich.

Was regelt die ASR A6 zur Bildschirmarbeit?

Die ASR A6 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Bildschirmarbeit. Sie behandelt unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Belastungswechsel, Erholungszeiten sowie Anforderungen an Bildschirmgeräte, Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumgebung.

Gibt es bei Bildschirmarbeit eine gesetzliche Zwei-Stunden-Grenze?

Eine verbindliche Zwei-Stunden-Grenze enthält das aktuelle Regelwerk nicht. Solche Zeitangaben dürfen daher nicht mit einer gesetzlichen Definition des Bildschirmarbeitsplatzes gleichgesetzt werden.

Welche Pausen gelten bei Bildschirmarbeit?

Bildschirmtätigkeiten sollen regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden. Ist ein Tätigkeitswechsel nicht möglich, sind kurze Erholungszeiten vorzusehen. Die ASR A6 weist darauf hin, dass sich in der Praxis ungefähr fünf Minuten Erholungszeit pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit bewährt haben.

Muss für Bildschirmarbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Ja. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen. Bei Bildschirmarbeit sind dabei insbesondere körperliche Belastungen, visuelle Beanspruchung, Arbeitsorganisation, Arbeitsmittel und psychische Belastungen zu berücksichtigen.

Zählt ein Laptop als Bildschirmgerät?

Ein Laptop kann ein Bildschirmgerät im arbeitsschutzrechtlichen Sinn sein. Bei tragbaren Bildschirmgeräten hängen die konkreten Anforderungen insbesondere davon ab, ob sie ortsveränderlich oder dauerhaft beziehungsweise regelmäßig ortsgebunden verwendet werden.

Wann besteht Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten eine spezielle Sehhilfe notwendig ist und eine normale Sehhilfe dafür nicht geeignet ist, muss der Arbeitgeber die erforderliche spezielle Sehhilfe im notwendigen Umfang zur Verfügung stellen.

Welche Aufgaben übernimmt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Bildschirmarbeitsplätzen?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber unter anderem bei der Gefährdungsbeurteilung, ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung, Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und Vorbereitung von Unterweisungen. Dadurch können rechtliche Vorgaben systematisch in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation übertragen werden.

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