Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich acht Stunden werktäglich. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich wieder acht Stunden pro Werktag erreicht werden. Neben der täglichen Höchstarbeitszeit regelt das Arbeitszeitgesetz auch verbindliche Vorgaben zu Pausen, Ruhezeiten und den Pflichten des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung. Die Einhaltung dieser Vorschriften dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und gehört zu den zentralen Aufgaben eines rechtskonformen Arbeitsschutzmanagements.
Arbeitszeitregelungen haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend zu einem strategischen Thema entwickelt. Flexible Arbeitsmodelle, mobiles Arbeiten, Schichtbetrieb und steigende Dokumentationspflichten stellen Unternehmen vor neue organisatorische Herausforderungen. Gleichzeitig zeigen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, dass dauerhaft überlange Arbeitszeiten das Risiko für Ermüdung, Konzentrationsverluste und Arbeitsunfälle erhöhen können. Aus diesem Grund verfolgt das Arbeitszeitgesetz das Ziel, eine angemessene Balance zwischen betrieblicher Flexibilität und dem Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
Die gesetzliche Grundlage: Arbeitszeitgesetz § 3 im Überblick
Die zentrale Regelung zur täglichen Arbeitszeit findet sich in § 3 ArbZG. Dort wird festgelegt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Beschäftigten grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Gleichzeitig eröffnet das Gesetz Unternehmen einen begrenzten Handlungsspielraum, indem eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszeitraums wieder auf acht Stunden reduziert wird.
| Regelung | Gesetzliche Vorgabe |
|---|---|
| Regelarbeitszeit | 8 Stunden pro Werktag |
| Zulässige Verlängerung | Bis zu 10 Stunden pro Werktag |
| Voraussetzung | Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen |
| Rechtsgrundlage | § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |
Der Begriff „Werktag“ umfasst im Arbeitszeitgesetz grundsätzlich die Tage von Montag bis Samstag. Dadurch basiert die gesetzliche Berechnung auf einer Sechs-Tage-Woche, unabhängig davon, ob im jeweiligen Unternehmen tatsächlich nur an fünf Tagen gearbeitet wird.
Fakt 1: Zentrale Schutzregel
Die gesetzliche Grenze von acht Stunden stellt die Regelarbeitszeit dar. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist ausschließlich unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichszeitraums zulässig.
Regelarbeitszeit vs. verlängerte Arbeitszeit – der Unterschied
In der betrieblichen Praxis entsteht häufig die Annahme, dass zehn Stunden täglich generell zulässig seien. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch nicht um die reguläre Arbeitszeit, sondern um eine gesetzlich begrenzte Ausnahme. Arbeitgeber dürfen eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nur dann anordnen, wenn bereits im Vorfeld sichergestellt werden kann, dass der vorgeschriebene Ausgleich erfolgt.
Ein Beispiel verdeutlicht diese Regelung: Arbeitet eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter an mehreren aufeinanderfolgenden Werktagen jeweils zehn Stunden, muss die Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums an anderen Tagen entsprechend reduziert werden. Erfolgt dieser Ausgleich nicht, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass Arbeitszeitmodelle sorgfältig geplant und dokumentiert werden müssen. Gerade in Branchen mit saisonalen Auftragsspitzen oder Schichtsystemen gewinnt eine vorausschauende Arbeitszeitplanung zunehmend an Bedeutung.

Ausgleichszeitraum und Durchschnittsberechnung
Der Gesetzgeber erlaubt eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, verlangt jedoch gleichzeitig die Einhaltung eines klar definierten Durchschnittswertes. Innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen darf die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.
Die Berechnung erfolgt nicht auf Basis einzelner Wochen, sondern über den gesamten gesetzlich vorgesehenen Zeitraum. Dadurch können Phasen mit erhöhter Arbeitsbelastung durch ruhigere Zeiträume ausgeglichen werden.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt das Prinzip:
| Woche | Arbeitszeit pro Tag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1 bis 3 | 10 Stunden | zulässig |
| 4 bis 6 | 6 Stunden | Ausgleich erfolgt |
| Durchschnitt | 8 Stunden | gesetzeskonform |
Diese Ausgleichsregelung ermöglicht Unternehmen eine gewisse Flexibilität, ohne den präventiven Gesundheitsschutz aus den Augen zu verlieren. Voraussetzung bleibt jedoch stets eine nachvollziehbare Dokumentation der geleisteten Arbeitszeiten.
Fakt 2: Entscheidender Ausgleich
Nicht einzelne Arbeitstage entscheiden über die Rechtmäßigkeit längerer Arbeitszeiten, sondern der gesetzlich vorgeschriebene Durchschnitt innerhalb des Ausgleichszeitraums.
Insbesondere Unternehmen mit Schichtbetrieb, Produktionsspitzen oder projektbezogenen Arbeitsphasen profitieren von dieser gesetzlichen Flexibilität. Gleichzeitig steigt jedoch der organisatorische Aufwand, da Arbeitszeitkonten, Dienstpläne und Zeiterfassungssysteme fortlaufend überwacht werden müssen. Fehler bei der Planung können dazu führen, dass Überschreitungen erst Monate später festgestellt werden und sich rückwirkend nicht mehr korrigieren lassen.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich daher eine regelmäßige Kontrolle der durchschnittlichen Arbeitszeit bereits während des laufenden Ausgleichszeitraums. Moderne digitale Zeiterfassungssysteme ermöglichen eine frühzeitige Identifikation kritischer Entwicklungen und erleichtern die rechtskonforme Personalplanung erheblich.
Ruhezeiten und Pausen – ebenfalls gesetzlich geregelt
Die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit stellt lediglich einen Teil der gesetzlichen Vorgaben dar. Ebenso verbindlich sind die Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten, da sie der körperlichen und geistigen Regeneration dienen. Das Arbeitszeitgesetz verfolgt damit einen präventiven Ansatz, der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren entgegenwirken und das Unfallrisiko reduzieren soll. Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, Arbeitszeiten nicht nur hinsichtlich ihrer Dauer, sondern auch im Hinblick auf ausreichende Erholungsphasen zu organisieren.
Während die tägliche Arbeitszeit beschreibt, wie lange Beschäftigte innerhalb eines Arbeitstages tätig sein dürfen, regeln Pausen die Unterbrechung der Arbeitszeit und Ruhezeiten den Zeitraum zwischen zwei Arbeitstagen. Beide Vorgaben sind unabhängig voneinander einzuhalten.
| Arbeitszeit | Vorgeschriebene Pause |
|---|---|
| Bis 6 Stunden | Keine gesetzliche Mindestpause |
| Mehr als 6 bis 9 Stunden | Mindestens 30 Minuten |
| Mehr als 9 Stunden | Mindestens 45 Minuten |
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen dürfen grundsätzlich in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Sie müssen im Voraus feststehen und gelten nur dann als Ruhepause, wenn Beschäftigte in dieser Zeit tatsächlich von ihrer Arbeitspflicht befreit sind. Kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen, die durch betriebliche Abläufe entstehen, erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.
Ebenso verbindlich ist die tägliche Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der nächsten Arbeitsaufnahme müssen grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden liegen. Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass Beschäftigte ausreichend Gelegenheit zur Erholung erhalten und ihre Leistungsfähigkeit langfristig erhalten bleibt.
| Regelung | Gesetzliche Vorgabe |
|---|---|
| Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen | Mindestens 11 Stunden |
| Rechtsgrundlage | § 5 Arbeitszeitgesetz |
| Verstöße | Können ordnungswidrig sein und Bußgelder nach sich ziehen |
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Dienstpläne, Schichtwechsel und kurzfristige Einsätze sorgfältig koordiniert werden müssen. Gerade in Unternehmen mit wechselnden Arbeitszeiten oder Rufbereitschaften besteht das Risiko, dass gesetzliche Ruhezeiten unbeabsichtigt unterschritten werden.
Was gilt als Ruhezeit – und was unterbricht sie?
Die gesetzliche Ruhezeit beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Arbeitsleistung und endet mit der erneuten Aufnahme der Arbeit. Während dieses Zeitraums dürfen Beschäftigte frei über ihre Zeit verfügen. Erfolgt jedoch eine arbeitsbezogene Tätigkeit auf Anweisung des Arbeitgebers, kann dies die Ruhezeit unterbrechen oder vollständig neu beginnen lassen.
Ob bereits ein kurzer dienstlicher Anruf eine Unterbrechung darstellt, hängt von den konkreten Umständen ab. Muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während der Ruhezeit tatsächlich Arbeitsleistungen erbringen, beispielsweise technische Probleme lösen, E-Mails bearbeiten oder verbindliche Anweisungen umsetzen, liegt regelmäßig Arbeitszeit vor. Die anschließende Ruhezeit muss dann grundsätzlich erneut vollständig gewährt werden.
Davon zu unterscheiden ist der Bereitschaftsdienst. Während des Bereitschaftsdienstes halten sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und müssen bei Bedarf unmittelbar tätig werden. Diese Zeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Rufbereitschaft hingegen kann unter bestimmten Voraussetzungen als Ruhezeit gelten, sofern keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird und die Freizeitgestaltung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt ist. Die arbeitsgerichtliche Bewertung richtet sich dabei stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Fakt 3: Wesentlicher Gesundheitsschutz
Die gesetzlich vorgeschriebenen elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bilden einen zentralen Bestandteil des präventiven Arbeitsschutzes und dürfen nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen verkürzt werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Das Arbeitszeitgesetz enthält verschiedene Ausnahmeregelungen, um den unterschiedlichen Anforderungen einzelner Wirtschaftsbereiche gerecht zu werden. Branchen mit Schichtbetrieb, saisonalen Auftragsspitzen oder einer kontinuierlichen Versorgung der Bevölkerung benötigen häufig flexiblere Arbeitszeitmodelle als klassische Büroarbeitsplätze. Dennoch gelten auch dort verbindliche Schutzvorschriften, die lediglich unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen angepasst werden dürfen.
Zu den Bereichen mit besonderen Regelungen gehören unter anderem Einrichtungen des Gesundheitswesens, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Hotellerie, Verkehrsbetriebe, Bauunternehmen sowie Betriebe mit saisonabhängigen Produktionsabläufen. In diesen Bereichen können tarifvertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Sonderregelungen Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften ermöglichen. Die gesetzlichen Schutzstandards dürfen dabei jedoch nicht beliebig aufgehoben werden.
Auch außergewöhnliche Ereignisse können vorübergehende Überschreitungen der regulären Arbeitszeit rechtfertigen. Hierzu zählen beispielsweise Naturkatastrophen, technische Notfälle oder unvorhersehbare Störungen betrieblicher Abläufe, deren unmittelbare Beseitigung erforderlich ist. Solche Situationen stellen jedoch Ausnahmen dar und dürfen nicht zur dauerhaften Arbeitszeitgestaltung genutzt werden.
Unternehmen in Produktion, Industrie und Baugewerbe stehen häufig vor der Herausforderung, Auftragsspitzen mit den gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben in Einklang zu bringen. Eine frühzeitige Personal- und Schichtplanung trägt wesentlich dazu bei, gesetzliche Grenzen einzuhalten und gleichzeitig betriebliche Anforderungen zu erfüllen. Wo tarifvertragliche Öffnungsklauseln bestehen, sollten diese sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.
Jugendliche, Schwangere und Stillende – besondere Schutzvorschriften
Neben den allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten für bestimmte Personengruppen weitergehende Schutzvorschriften. Jugendliche unterliegen den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, das deutlich engere Grenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vorsieht. Ziel ist der Schutz der körperlichen Entwicklung sowie die Sicherstellung einer altersgerechten Belastung.
Für schwangere und stillende Beschäftigte gelten ergänzend die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Diese enthalten besondere Beschränkungen hinsichtlich Arbeitszeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie gefährdender Tätigkeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet, die individuellen Arbeitsbedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und erforderliche Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Die für erwachsene Beschäftigte zulässige Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden lässt sich auf diese besonders geschützten Personengruppen regelmäßig nicht übertragen. Unternehmen sollten daher bereits bei der Personalplanung berücksichtigen, dass hier eigenständige gesetzliche Anforderungen gelten.
Pflichten des Arbeitgebers – Arbeitszeitdokumentation und Kontrolle
Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen gehört zu den Organisationspflichten des Arbeitgebers. Neben einer rechtskonformen Arbeitszeitplanung gewinnt insbesondere die Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zunehmend an Bedeutung. Hintergrund sind sowohl europäische als auch nationale Gerichtsentscheidungen, die den Gesundheitsschutz der Beschäftigten stärken und eine verlässliche Erfassung der Arbeitszeit verlangen.
Der Europäische Gerichtshof stellte im Jahr 2019 fest, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems der Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen. Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 für Deutschland konkretisiert. Danach ergibt sich bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, die Arbeitszeiten der Beschäftigten systematisch zu erfassen.
In der betrieblichen Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsbeginn, Arbeitsende und – soweit erforderlich – die Dauer der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentiert werden sollten. Digitale Zeiterfassungssysteme erleichtern die Einhaltung dieser Verpflichtungen erheblich und ermöglichen gleichzeitig eine frühzeitige Erkennung möglicher Überschreitungen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
Eine rechtssichere Arbeitszeiterfassung dient nicht ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Sie schafft Transparenz für Beschäftigte und Führungskräfte, unterstützt die Personalplanung und reduziert das Risiko arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Insbesondere bei Gleitzeitmodellen, mobilem Arbeiten oder Schichtbetrieb bildet eine vollständige Dokumentation die Grundlage für eine nachvollziehbare Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.
Welche Rolle spielt die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit begleitet Unternehmen bei der Umsetzung eines wirksamen betrieblichen Arbeitsschutzes. Arbeitszeiten stellen dabei einen relevanten Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dar, da überlange Arbeitszeiten und unzureichende Erholungsphasen die körperliche und psychische Belastung erhöhen können.
Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt Arbeitgeber dabei, organisatorische Risiken zu erkennen, bestehende Arbeitszeitmodelle unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen zu entwickeln. Dazu gehören unter anderem die Analyse von Schichtsystemen, die Bewertung von Ruhezeiten sowie die Berücksichtigung arbeitszeitbezogener Belastungen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung.
Gerade Unternehmen mit wechselnden Arbeitszeiten, saisonalen Auftragsspitzen oder mehreren Betriebsstandorten profitieren von einer systematischen Betrachtung der Arbeitszeitorganisation. Arbeitszeitmanagement entwickelt sich dadurch von einer reinen Verwaltungsaufgabe zu einem festen Bestandteil eines wirksamen Arbeitsschutzsystems.
Konsequenzen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Werden die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit, vorgeschriebene Ruhezeiten oder Dokumentationspflichten nicht eingehalten, können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Je nach Art und Schwere des Verstoßes sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro möglich. Werden Verstöße vorsätzlich begangen oder trotz behördlicher Anordnungen fortgesetzt und dadurch Gesundheit oder Sicherheit von Beschäftigten gefährdet, können unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Konsequenzen eintreten.
Neben behördlichen Sanktionen entstehen häufig weitere Risiken. Fehlerhafte Arbeitszeitorganisation kann zu erhöhten Unfallzahlen, steigenden Fehlzeiten, arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sowie organisatorischen Problemen im Betriebsablauf führen. Eine frühzeitige Überprüfung bestehender Arbeitszeitmodelle reduziert diese Risiken und unterstützt eine dauerhaft rechtskonforme Unternehmensorganisation.
Fazit
Die maximale Arbeitszeit pro Tag ist im Arbeitszeitgesetz eindeutig geregelt. Grundsätzlich dürfen Beschäftigte acht Stunden pro Werktag arbeiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist ausschließlich zulässig, wenn innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszeitraums wieder ein Durchschnitt von acht Stunden erreicht wird. Ergänzend gelten verbindliche Vorgaben zu Ruhepausen, Ruhezeiten sowie zur Dokumentation der Arbeitszeit.
- Die Regelarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden pro Werktag.
- Bis zu zehn Stunden täglich sind nur mit gesetzlichem Ausgleich zulässig.
- Mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sind grundsätzlich verpflichtend.
- Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten nachvollziehbar organisieren und dokumentieren.
- Ein systematisches Arbeitszeitmanagement ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen Arbeitsschutzes.
Arbeitgeber, die ihre Arbeitszeitregelungen regelmäßig überprüfen und in die betriebliche Gefährdungsbeurteilung einbeziehen, schaffen eine belastbare Grundlage für Rechtssicherheit, Gesundheitsschutz und eine nachhaltige Arbeitsorganisation.
Sie möchten prüfen, ob Ihre Arbeitszeitregelungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Unternehmen dabei, Arbeitszeitmodelle im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes zu bewerten, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und praxisgerechte Lösungen für eine rechtskonforme Organisation zu entwickeln.
FAQ
Wie viele Stunden darf man am Tag maximal arbeiten?
Nach § 3 ArbZG beträgt die regelmäßige Höchstarbeitszeit acht Stunden pro Werktag. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist unter den gesetzlichen Ausgleichsvoraussetzungen zulässig.
Was regelt § 3 des Arbeitszeitgesetzes?
§ 3 ArbZG legt die tägliche Höchstarbeitszeit sowie den erforderlichen Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen fest.
Darf ein Arbeitgeber dauerhaft zehn Stunden täglich anordnen?
Nein. Zehn Stunden stellen keine Regelarbeitszeit dar und sind nur zulässig, wenn der gesetzliche Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird.
Welche Ruhezeit muss zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden?
Grundsätzlich sind mindestens elf zusammenhängende Stunden Ruhezeit vorgeschrieben. Gesetzliche Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen.
Welche Pausen schreibt das Arbeitszeitgesetz vor?
Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause erforderlich. Bei mehr als neun Stunden erhöht sich die gesetzliche Mindestpause auf 45 Minuten.
Müssen Arbeitgeber Arbeitszeiten dokumentieren?
Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung besteht die Verpflichtung, Arbeitszeiten systematisch und nachvollziehbar zu erfassen.
Welche Folgen haben Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz?
Je nach Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro sowie in besonderen Fällen strafrechtliche Konsequenzen.
Gelten für Schichtarbeit besondere Regelungen?
Schichtarbeit ist zulässig, sofern die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Ausgleichszeiträumen eingehalten werden.
Welche Aufgaben übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Arbeitszeitfragen?
Sie unterstützt Unternehmen bei der Bewertung arbeitszeitbezogener Belastungen, der Gefährdungsbeurteilung und der Entwicklung rechtskonformer Arbeitszeitmodelle.
Warum ist Arbeitszeit ein Bestandteil des Arbeitsschutzes?
Überlange Arbeitszeiten und fehlende Erholungsphasen erhöhen das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen und arbeitsbedingter Unfälle. Deshalb gehört die Arbeitszeitorganisation zu den zentralen Elementen eines wirksamen Arbeitsschutzes.