Das Arbeitsschutzgesetz bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland. Es verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsbedingungen systematisch zu beurteilen, erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit fortlaufend zu überprüfen. Für Unternehmen entsteht daraus kein punktuelles Verwaltungsverfahren, sondern eine dauerhafte Organisationspflicht, die von der Geschäftsführung über Führungskräfte bis in einzelne Arbeitsbereiche hineinwirkt.
Besonders relevant ist das ArbSchG für Unternehmen, die betriebliche Verantwortung rechtssicher organisieren müssen. Produktion, Bauwirtschaft und Industrie sind ebenso betroffen wie Handwerksbetriebe, mittelständische Dienstleister und klassische Büroarbeitgeber. Verstöße können behördliche Anordnungen, Bußgelder und unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtliche Folgen auslösen. Entscheidend ist deshalb eine betriebliche Struktur, in der Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Zuständigkeiten und fachkundige Beratung miteinander verbunden werden.
Was ist das Arbeitsschutzgesetz? – Überblick und Geltungsbereich
Das Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG, trat 1996 in Kraft und setzt wesentliche Vorgaben des europäischen Arbeitsschutzrechts in deutsches Recht um. Sein Zweck besteht darin, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Damit bildet es den allgemeinen gesetzlichen Rahmen, auf dem zahlreiche speziellere Vorschriften aufbauen.
Der betriebliche Arbeitsschutz besteht deshalb nicht ausschließlich aus dem ArbSchG. Hinzu kommen unter anderem das Arbeitssicherheitsgesetz sowie konkretisierende Verordnungen zu Arbeitsstätten, Betriebssicherheit, Gefahrstoffen oder arbeitsmedizinischer Vorsorge. Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzen dieses Gefüge. Für Unternehmen ist das ArbSchG dennoch der zentrale Ausgangspunkt, weil es grundlegende Organisations-, Beurteilungs- und Schutzpflichten definiert.
Fakt 1: Fundamentale Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes
Das Arbeitsschutzgesetz bildet den allgemeinen gesetzlichen Rahmen für den betrieblichen Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Spezifische Verordnungen und weitere Vorschriften konkretisieren diesen Rahmen für einzelne Gefährdungen und betriebliche Situationen.

Für wen gilt das Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz ist grundsätzlich für Arbeitgeber und Beschäftigte in Deutschland relevant. Die gesetzlichen Anforderungen hängen nicht davon ab, ob ein Unternehmen ein großer Industriebetrieb, ein mittelständisches Produktionsunternehmen, ein Handwerksbetrieb oder ein Büroarbeitgeber ist. Auch kleine Betriebe müssen die grundlegenden Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllen.
Der Beschäftigtenbegriff des Gesetzes umfasst neben Arbeitnehmern beispielsweise auch Personen in der Berufsausbildung und weitere gesetzlich definierte Beschäftigtengruppen. Bei Arbeitnehmerüberlassung bestehen ebenfalls arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen. Für bestimmte Personengruppen und Tätigkeitsbereiche enthält das Gesetz allerdings Ausnahmen beziehungsweise besondere Regelungen. Deshalb ist die häufig verwendete Aussage, das ArbSchG gelte ausnahmslos für jede Form von Arbeit, juristisch zu weit gefasst.
Auch bei mobiler Arbeit verschwinden die Pflichten des Arbeitgebers nicht. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich jedoch von einem vollständig kontrollierbaren Arbeitsplatz im Betrieb. Entscheidend bleibt, arbeitsbedingte Gefährdungen angemessen zu beurteilen und die daraus erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen.
Abgrenzung zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen unterschiedliche, aber eng miteinander verbundene Aufgaben. Das ArbSchG regelt insbesondere die grundlegenden Arbeitgeberpflichten, die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, die Dokumentation, Unterweisungen sowie Verantwortlichkeiten. Das ASiG regelt dagegen insbesondere die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung des Arbeitgebers.
Damit beantwortet das ArbSchG vor allem die Frage, welche grundlegenden Schutzpflichten bestehen. Das ASiG legt einen wesentlichen organisatorischen Rahmen dafür fest, durch welche fachkundigen Personen Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützt werden. Weitere Zusammenhänge zwischen den gesetzlichen Ebenen sind in der Übersicht zu den Arbeitsschutzgesetzen dargestellt.
Die zentralen Pflichten des Arbeitgebers nach dem ArbSchG
Die Arbeitsschutzgesetz-Pflichten des Arbeitgebers beginnen bei der Organisation. Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und dabei die Umstände berücksichtigen, welche Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen. Zugleich müssen die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft und erforderlichenfalls an veränderte Bedingungen angepasst werden.
Damit genügt es nicht, einmalig Dokumente zu erstellen und anschließend unverändert abzulegen. Neue Maschinen, veränderte Arbeitsverfahren, Umstrukturierungen, neue Gefahrstoffe oder Erkenntnisse aus Unfällen und Beinaheereignissen können eine erneute Betrachtung erforderlich machen. Arbeitsschutz ist deshalb als kontinuierlicher betrieblicher Prozess zu organisieren.
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – die Kernpflicht
Die Gefährdungsbeurteilung ist eines der zentralen Instrumente des Arbeitsschutzgesetzes. Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei geht es nicht ausschließlich um offensichtliche Unfallgefahren.
Je nach Arbeitsplatz können beispielsweise die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen eine Rolle spielen. In einem Produktionsbetrieb stehen möglicherweise Maschinen, Gefahrstoffe und innerbetrieblicher Verkehr im Vordergrund. In einem Büro können dagegen ergonomische Bedingungen, Arbeitsorganisation und psychische Belastung stärker ins Gewicht fallen.
§ 6 ArbSchG verbindet diese Beurteilung mit Dokumentationsanforderungen. Aus den Unterlagen müssen insbesondere das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Häufige Schwachstellen entstehen, wenn Gefährdungsbeurteilungen zu allgemein bleiben, relevante Tätigkeiten fehlen oder Veränderungen im Betrieb nicht nachvollzogen werden.
Fakt 2: Zentrale Steuerungsfunktion der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist kein isoliertes Formular, sondern die methodische Grundlage für die Auswahl erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen. Ihre Aussagekraft hängt davon ab, ob reale Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen und Veränderungen des Betriebs sachgerecht erfasst werden.
Gerade in Unternehmen mit komplexen Produktionsabläufen kann fachkundige Unterstützung die systematische Erstellung und Fortschreibung erleichtern. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Gefährdungen fachlich einordnen, bei der Entwicklung geeigneter Maßnahmen beraten und die betriebliche Arbeitsschutzorganisation begleiten. Die Verantwortung des Arbeitgebers wird dadurch allerdings nicht vollständig auf die beratende Fachkraft übertragen.
Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG
Nach § 12 ArbSchG müssen Beschäftigte während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden. Die Unterweisung muss auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet sein und verständliche Anweisungen und Erläuterungen enthalten.
Eine Unterweisung ist insbesondere bei Einstellung, Veränderungen des Aufgabenbereichs sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erforderlich und muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden. Sie muss erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Eine pauschale Aussage, § 12 ArbSchG schreibe für sämtliche Tätigkeiten ausnahmslos einen festen jährlichen Rhythmus vor, wäre dagegen zu undifferenziert. Konkretere Wiederholungsintervalle können sich aus anderen Vorschriften ergeben.
Digitale Unterweisungssysteme können organisatorische Abläufe unterstützen, insbesondere bei verteilten Standorten und wiederkehrenden Themen. Entscheidend bleibt jedoch, dass Inhalt, Verständlichkeit und Tätigkeitsbezug den tatsächlichen Gefährdungen entsprechen. Ein digital dokumentierter Abschluss ersetzt keine sachgerechte Unterweisung, wenn die Inhalte am konkreten Arbeitsplatz vorbeigehen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Bestellung von Fachkräften
Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung beruht auf einem Zusammenspiel verschiedener Vorschriften. Die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit wird insbesondere durch das Arbeitssicherheitsgesetz geregelt und durch die jeweils einschlägige DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird darüber hinaus durch eigene Vorschriften näher ausgestaltet.
Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei eine organisatorisch sinnvolle Alternative zu einer internen Lösung darstellen. Dies gilt besonders für Unternehmen, in denen keine geeignete eigene Fachkraft vorhanden ist oder eine dauerhaft besetzte interne Stelle angesichts von Betriebsgröße und Betreuungsbedarf nicht sachgerecht erscheint. Die externe Betreuung ändert jedoch nichts daran, dass die Unternehmensleitung für die Organisation und Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes verantwortlich bleibt.
Struktur des Arbeitsschutzgesetzes – die wichtigsten Paragraphen im Überblick
Der Arbeitsschutzgesetz-Inhalt lässt sich anhand einiger besonders praxisrelevanter Paragraphen erschließen. § 3 ArbSchG formuliert die Grundpflichten des Arbeitgebers. Dazu gehören die erforderlichen Schutzmaßnahmen, deren Überprüfung und Anpassung sowie eine geeignete betriebliche Organisation. § 4 beschreibt allgemeine Grundsätze, nach denen Gefährdungen möglichst vermieden beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und Maßnahmen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen sollen.
§ 5 regelt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und bildet damit die gesetzliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. § 6 behandelt die Dokumentation. § 12 enthält die Anforderungen an die Unterweisung, während § 13 bestimmt, welche Personen neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Pflichten verantwortlich sein können. §§ 15 und 16 beziehen die Beschäftigten ausdrücklich in das Schutzsystem ein und regeln unter anderem deren Pflichten zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Arbeitsmitteln und Schutzeinrichtungen sowie zur Meldung erheblicher Gefahren.
Diese Arbeitsschutzgesetz-Paragraphen zeigen, dass moderner Arbeitsschutz als organisatorisches System angelegt ist. Verantwortung, Gefährdungsermittlung, Maßnahmen, Dokumentation, Kommunikation und Mitwirkung greifen ineinander. Eine weiterführende Einordnung bietet die Übersicht zum Arbeitsschutzgesetz.
Konsequenzen bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Die zuständigen Behörden verfügen über Kontroll- und Anordnungsbefugnisse. Werden vollziehbare Anordnungen nicht beachtet oder einschlägige Vorschriften verletzt, können Bußgeldtatbestände erfüllt sein.
Eine wichtige Aktualisierung gegenüber älteren Darstellungen betrifft die Höhe möglicher Geldbußen. Nach der derzeit geltenden Fassung des § 25 ArbSchG können bestimmte Verstöße eines Arbeitgebers oder einer verantwortlichen Person gegen vollziehbare behördliche Anordnungen mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Die teilweise noch anzutreffende Angabe von maximal 25.000 Euro entspricht insoweit nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand.
Fakt 3: Erhebliche Rechtsfolgen bei schweren Verstößen
Nach § 25 ArbSchG sind bei bestimmten Verstößen Geldbußen von bis zu 30.000 Euro möglich. § 26 ArbSchG sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen außerdem Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
§ 26 ArbSchG betrifft strafrechtlich relevante Konstellationen. Strafbarkeit kann insbesondere entstehen, wenn eine bestimmte Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung beharrlich wiederholt wird oder durch eine vorsätzliche Handlung im Sinne der Vorschrift Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden.
Neben staatlichen Arbeitsschutzbehörden spielen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine wesentliche Rolle im betrieblichen Präventionssystem. Nach Arbeitsunfällen können darüber hinaus weitere haftungs-, versicherungs- und strafrechtliche Fragestellungen entstehen. Prävention sollte deshalb nicht auf die Vermeidung von Sanktionen reduziert werden. Eine nachvollziehbare Arbeitsschutzorganisation schützt Beschäftigte und schafft zugleich belastbare betriebliche Entscheidungs- und Verantwortungsstrukturen.
Arbeitsschutzgesetz in der Praxis – so setzen Unternehmen die Anforderungen strukturiert um
Eine tragfähige Umsetzung beginnt mit klaren Verantwortlichkeiten. Die Unternehmensleitung muss festlegen, wer Arbeitsschutzaufgaben koordiniert, welche Führungskräfte eingebunden sind und wie Informationen zwischen Unternehmensleitung, Beschäftigten, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt ausgetauscht werden. Darauf baut die systematische Ermittlung der Gefährdungen auf.
Aus der Gefährdungsbeurteilung werden konkrete Schutzmaßnahmen abgeleitet. Anschließend müssen Zuständigkeiten und Termine festgelegt, Maßnahmen umgesetzt und ihre Wirkung überprüft werden. Unterweisungen greifen die relevanten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für Beschäftigte auf. Veränderungen von Arbeitsmitteln, Verfahren oder Arbeitsorganisation müssen wiederum in diesen Prozess zurückgeführt werden.
Für KMU und mittelständische Unternehmen kann eine solche Struktur eine besondere organisatorische Herausforderung darstellen. Häufig fehlen eigene Spezialisten, während gleichzeitig dieselben grundlegenden gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. Dies betrifft Handwerksbetriebe ebenso wie Produktionsunternehmen, technische Dienstleister und mittelständische Arbeitgeber in Bayern und im Wirtschaftsraum München.
Digitale Werkzeuge können Dokumentation, Terminsteuerung und Informationsaustausch vereinfachen. Auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung hat sich in diesem Bereich weiterentwickelt. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 eröffnet unter den dort festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich Möglichkeiten für den Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien. Digitale Betreuung ersetzt jedoch nicht automatisch erforderliche Betriebsbegehungen oder die unmittelbare Betrachtung konkreter Arbeitsbedingungen.
Wann lohnt sich eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ist insbesondere dann relevant, wenn intern keine entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung steht, der betriebliche Betreuungsumfang keine eigene Vollzeitstelle rechtfertigt oder spezialisiertes Fachwissen für unterschiedliche Gefährdungsbereiche benötigt wird. Für kleine und mittlere Unternehmen kann ein externes Modell zudem planbare Strukturen schaffen, ohne dauerhaft zusätzliche interne Fachkapazitäten aufzubauen.
Die konkrete Ausgestaltung der Betreuung richtet sich nicht allein nach der Mitarbeiterzahl. Branche, Gefährdungssituation, Betriebsgröße, Betreuungsmodell und die für den zuständigen Unfallversicherungsträger geltenden Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Eine externe Bestellung kann die gesetzlichen Anforderungen an die sicherheitstechnische Betreuung grundsätzlich ebenso erfüllen wie eine geeignete interne Lösung, sofern Qualifikation, Bestellung und Betreuungsumfang den einschlägigen Vorgaben entsprechen.
Fazit
Das Arbeitsschutzgesetz ist die zentrale gesetzliche Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Seine Anforderungen reichen deutlich über einzelne Sicherheitsmaßnahmen hinaus. Arbeitgeber müssen Gefährdungen beurteilen, geeignete Maßnahmen festlegen, deren Wirkung kontrollieren, erforderliche Unterweisungen organisieren und eine belastbare Arbeitsschutzorganisation schaffen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Gefährdungsbeurteilung, weil zahlreiche weitere Entscheidungen auf ihr aufbauen. Ebenso wichtig ist die klare Abgrenzung zwischen ArbSchG und ASiG: Während das ArbSchG grundlegende Schutz- und Organisationspflichten festlegt, strukturiert das ASiG insbesondere die fachkundige Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Für KMU und mittelständische Unternehmen kann eine externe sicherheitstechnische Betreuung eine sachgerechte Möglichkeit sein, erforderliche Fachkunde dauerhaft in die betriebliche Organisation einzubinden.
FAQ
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Arbeitsschutzgesetz?
Die grundlegenden Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes setzen grundsätzlich nicht erst ab einer bestimmten Mindestzahl von Beschäftigten ein. Auch kleine Unternehmen müssen die für ihren Betrieb einschlägigen Anforderungen des Arbeitsschutzes beachten. Betriebsgröße und Beschäftigtenzahl können jedoch für konkrete Organisations- und Betreuungsvorgaben anderer Regelungen relevant sein.
Muss jedes Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Arbeitgeber müssen nach § 5 ArbSchG durch die Beurteilung der für Beschäftigte mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Diese Pflicht ist ein Kernelement des betrieblichen Arbeitsschutzes und gilt nicht ausschließlich für Unternehmen mit besonders gefährlichen Tätigkeiten.
Was muss eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz enthalten?
Die Gefährdungsbeurteilung muss die tatsächlich relevanten Arbeitsbedingungen und Gefährdungen erfassen und als Grundlage für erforderliche Schutzmaßnahmen dienen. Nach § 6 ArbSchG müssen entsprechende Unterlagen insbesondere das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung erkennen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen ArbSchG und ASiG?
Das ArbSchG enthält grundlegende Pflichten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt insbesondere die Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Beide Gesetze sind Bestandteile desselben betrieblichen Schutzsystems und ergänzen sich.
Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für jedes Unternehmen Pflicht?
Die sicherheitstechnische Betreuung richtet sich insbesondere nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der jeweils geltenden DGUV Vorschrift 2 des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Wie die Betreuung konkret organisiert werden muss, hängt unter anderem von Betriebsgröße, Betreuungsmodell und betrieblichen Gegebenheiten ab.
Kann eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die gesetzlichen Anforderungen erfüllen?
Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann für die gesetzlich erforderliche sicherheitstechnische Betreuung eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters beseitigt jedoch nicht die grundsätzliche Verantwortung des Arbeitgebers für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Wie oft müssen Beschäftigte nach dem Arbeitsschutzgesetz unterwiesen werden?
Nach § 12 ArbSchG muss die Unterweisung ausreichend und angemessen sein, sich auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich beziehen und bei relevanten betrieblichen Veränderungen erfolgen. Sie ist an die Gefährdungsentwicklung anzupassen und erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Weitergehende konkrete Intervalle können sich aus ergänzenden Vorschriften ergeben.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz?
Die Rechtsfolge hängt vom konkreten Verstoß ab. Nach § 25 ArbSchG können bestimmte Ordnungswidrigkeiten eines Arbeitgebers oder einer verantwortlichen Person mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Unter den Voraussetzungen des § 26 ArbSchG sind außerdem Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich.
Gilt das Arbeitsschutzgesetz auch für Büro und mobiles Arbeiten?
Arbeitsschutzrechtliche Pflichten beschränken sich nicht auf Produktionshallen, Baustellen oder Tätigkeiten mit Maschinen. Auch bei Büroarbeit und mobiler Arbeit müssen arbeitsbedingte Gefährdungen angemessen berücksichtigt werden. Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach den konkreten Arbeitsbedingungen und den zusätzlich einschlägigen Vorschriften.
Wer ist im Unternehmen für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich?
Die grundlegende Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. § 13 ArbSchG benennt darüber hinaus weitere verantwortliche Personen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben. Die Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist davon zu unterscheiden, da deren beratende Tätigkeit die Arbeitgeberverantwortung nicht vollständig ersetzt.