Gefahrensymbole machen chemische Risiken sichtbar, bevor ein gefährlicher Stoff eingeatmet, berührt, verschüttet oder falsch gelagert wird. Für Betriebe sind die international harmonisierten GHS-Piktogramme deshalb nicht nur Warnzeichen, sondern ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlich geregelten Gefahrstoffkennzeichnung. Arbeitgeber müssen die Kennzeichnung verstehen, in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen für Beschäftigte ableiten.
Was sind Gefahrensymbole – und warum sind sie relevant?
Gefahrensymbole sind standardisierte grafische Zeichen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Im heutigen Chemikalienrecht werden dafür vor allem die Gefahrenpiktogramme des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien verwendet. Die charakteristischen Zeichen bestehen aus einem schwarzen Symbol auf weißem Grund mit roter, rautenförmiger Umrandung. Sie weisen beispielsweise auf Explosionsgefahr, Entzündbarkeit, akute Giftigkeit, Ätzwirkung oder schwerwiegende Gesundheitsgefahren hin.
In der Europäischen Union wird das GHS über die CLP-Verordnung umgesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Gefahrenpiktogramme stehen dabei nicht isoliert. Sie werden je nach Einstufung durch Signalwörter sowie standardisierte Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise ergänzt. Dadurch entsteht ein abgestimmtes System der Risikokommunikation.
Für Unternehmen reicht es daher nicht aus, Gefahrensymbole lediglich auf Behältern wahrzunehmen. Die Kennzeichnung liefert Informationen, die für Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Lagerkonzepte, persönliche Schutzausrüstung und Notfallmaßnahmen relevant sein können. Die GHS-Kennzeichnung Arbeitssicherheit und betriebliche Gefahrstofforganisation greifen unmittelbar ineinander.

Fakt 1: Verbindlicher internationaler Sicherheitsstandard
Das Global Harmonisierte System schafft eine international abgestimmte Grundlage für die Einstufung und Kennzeichnung chemischer Gefahren. Innerhalb der Europäischen Union wird dieses System insbesondere über die CLP-Verordnung rechtlich umgesetzt.
GHS vs. alte EU-Symbole – was hat sich geändert?
Vor Einführung des heutigen Systems waren in Europa vor allem orangefarbene Gefahrstoffsymbole mit schwarzen Zeichen verbreitet. Mit der Umsetzung des GHS durch die CLP-Verordnung wurde diese Darstellung grundlegend verändert. Die heutigen Gefahrenpiktogramme besitzen einen weißen Hintergrund, einen roten Rahmen in Rautenform und ein schwarzes Symbol.
Die Umstellung war nicht lediglich gestalterischer Natur. Einstufungskriterien, Gefahrenklassen und Kennzeichnungselemente wurden neu strukturiert und stärker international harmonisiert. Für Stoffe war das CLP-System bereits früher verbindlich; für Gemische endete die zentrale Übergangsfrist am 1. Juni 2015. Übergangsregelungen für bereits in Verkehr gebrachte Gemische liefen anschließend aus. Alte orangefarbene Gefahrensymbole sind daher kein regulärer Kennzeichnungsstandard für aktuelle Gefahrstoffe mehr.
Gerade bei lange gelagerten Gebinden, selbst abgefüllten Arbeitsstoffen oder älteren internen Kennzeichnungen kann deshalb eine Überprüfung erforderlich sein. Entscheidend ist nicht allein das Alter eines Behälters, sondern ob Kennzeichnung, Stoffidentität und betriebliche Verwendung mit den geltenden Anforderungen übereinstimmen.
Die 9 GHS-Piktogramme im Überblick
Das GHS-System umfasst neun grundlegende Gefahrenpiktogramme. Ihre Bezeichnungen reichen von der explodierenden Bombe bis zum Umweltzeichen. Für die betriebliche Praxis ist entscheidend, dass ein Piktogramm zunächst eine Gefahrenart signalisiert. Welche konkrete Gefährdung vorliegt und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ergibt sich aus der vollständigen Einstufung, den H- und P-Sätzen, dem Sicherheitsdatenblatt sowie der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
GHS01 – Explodierende Bombe
GHS01 kennzeichnet insbesondere explosive Stoffe und Gemische sowie bestimmte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide. Das Piktogramm weist auf Gefahren hin, bei denen Wärme, Schlag, Reibung oder andere Einwirkungen eine heftige Reaktion auslösen können. Im Betrieb sind deshalb kontrollierte Lagerbedingungen, geeignete Arbeitsverfahren und die Vermeidung relevanter Zünd- oder Belastungsquellen von besonderem Gewicht.
GHS02 – Flamme
Die Flamme steht vor allem für entzündbare Stoffe und Gemische, kann aber auch bei weiteren Gefahrenklassen wie selbstentzündlichen oder selbsterhitzungsfähigen Stoffen auftreten. Typische betriebliche Beispiele sind bestimmte Lösemittel, Kraftstoffe oder leicht entzündbare Flüssigkeiten. Daraus können Anforderungen an Zündquellenkontrolle, Lüftung, Lagerung und Brandschutz entstehen.
GHS03 – Flamme über einem Kreis
GHS03 signalisiert oxidierende beziehungsweise brandfördernde Eigenschaften. Solche Stoffe müssen nicht selbst brennbar sein, können Brände jedoch verursachen oder verstärken. Die getrennte Lagerung von unverträglichen Materialien und die Kontrolle möglicher Reaktionen spielen deshalb eine zentrale Rolle.
GHS04 – Gasflasche
Die Gasflasche weist auf Gase unter Druck hin. Dazu zählen unter anderem verdichtete, verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase. Neben dem Druck selbst können bei tiefkalten Gasen zusätzliche Gefährdungen durch extreme Temperaturen entstehen. Sichere Lagerung, Schutz gegen Umfallen und eine fachgerechte Handhabung der Behälter gehören zu den grundlegenden Schutzprinzipien.
GHS05 – Ätzwirkung
Das Piktogramm zeigt Flüssigkeit, die eine Hand und ein Metall angreift. Es kennzeichnet unter anderem Stoffe, die schwere Hautverätzungen und Augenschäden verursachen können, und wird außerdem für korrosive Wirkungen gegenüber Metallen verwendet. Säuren und Laugen sind typische Anwendungsfelder. Je nach Tätigkeit können Augen- und Gesichtsschutz, chemikalienbeständige Handschuhe und weitere technische oder organisatorische Maßnahmen notwendig werden.
Fakt 2: Entscheidende Differenzierung gesundheitlicher Gefahren
Nicht jedes gesundheitliche Risiko wird durch dasselbe Piktogramm dargestellt. GHS05, GHS06, GHS07 und GHS08 können unterschiedliche akute oder langfristige Gesundheitsgefahren anzeigen. Deshalb darf die Auswahl von Schutzmaßnahmen niemals ausschließlich anhand der grafischen Form eines Symbols erfolgen.
GHS06 – Totenkopf mit gekreuzten Knochen
GHS06 steht für akute Toxizität besonders gefährlicher Kategorien. Stoffe mit dieser Kennzeichnung können bereits bei vergleichsweise geringer Aufnahme schwere Vergiftungen verursachen und je nach Einstufung lebensgefährlich sein. Strenge Zugangsregelungen, Expositionsvermeidung und klar definierte Notfallverfahren können bei entsprechenden Tätigkeiten erforderlich sein.
GHS07 – Ausrufezeichen
Das Ausrufezeichen begegnet in vielen betrieblichen Bereichen. Es kann unter anderem auf Haut- oder Augenreizungen, Hautsensibilisierung, bestimmte Formen akuter Toxizität oder spezifische Wirkungen auf die Atemwege hinweisen. Gerade weil GHS07 bei unterschiedlichen Gefährdungen eingesetzt wird, sind die ergänzenden Gefahrenhinweise besonders wichtig.
GHS08 – Gesundheitsgefahr
Die stilisierte menschliche Silhouette mit sternförmiger Markierung im Brustbereich steht für schwerwiegende Gesundheitsgefahren. Dazu können beispielsweise krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, Atemwegssensibilisierung, spezifische Zielorgantoxizität oder Aspirationsgefahren gehören. GHS08 ist daher insbesondere bei der Bewertung möglicher langfristiger Gesundheitsschäden relevant.
GHS09 – Umwelt
Das Symbol mit abgestorbenem Baum und Fisch kennzeichnet Gefahren für die aquatische Umwelt. Im betrieblichen Umgang betrifft dies unter anderem die Vermeidung unkontrollierter Freisetzungen und die sachgerechte Entsorgung. Die umweltbezogene Einstufung muss von der Bewertung der unmittelbaren Beschäftigtengefährdung unterschieden werden, bleibt aber Bestandteil eines geordneten Gefahrstoffmanagements.
Welche Piktogramme sind in der Praxis besonders relevant?
Welche Gefahrensymbole häufig auftreten, hängt stark von Branche, Arbeitsverfahren und eingesetzten Produkten ab. GHS02, GHS05 und GHS07 sind beispielsweise bei vielen Lösemitteln, Reinigungschemikalien, Säuren, Laugen und weiteren Betriebsstoffen anzutreffen. Eine allgemeingültige Rangfolge lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Für die Arbeitsschutzpraxis zählt ohnehin nicht die statistische Häufigkeit eines Symbols, sondern die konkrete Exposition. Ein selten eingesetzter Stoff mit schwerwiegender Gesundheitsgefahr kann wesentlich anspruchsvollere Schutzmaßnahmen erfordern als ein regelmäßig verwendetes Produkt mit geringerem Gefährdungspotenzial. Lagerbedingungen, Mengen, Arbeitsverfahren, mögliche Freisetzungen und Dauer der Exposition müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Rechtliche Pflichten für Arbeitgeber rund um Gefahrensymbole
Die CLP-Kennzeichnung richtet sich zunächst insbesondere an die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen innerhalb der Lieferkette. Sobald Gefahrstoffe im Betrieb verwendet werden, treten zusätzliche arbeitsschutzrechtliche Anforderungen hinzu. § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich dazu, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen konkretisiert die Gefahrstoffrechtssystematik diese Verpflichtungen.
Gefahrensymbole sind dabei wichtige Eingangsinformationen, ersetzen aber keine Gefährdungsbeurteilung. Zu berücksichtigen sind unter anderem Stoffeigenschaften, Art und Ausmaß einer möglichen Exposition, Arbeitsbedingungen, verwendete Mengen und bereits vorhandene Schutzmaßnahmen. Aus der Bewertung können technische, organisatorische und personenbezogene Schutzvorkehrungen folgen.
§ 14 der Gefahrstoffverordnung verlangt bei entsprechenden Tätigkeiten zudem eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt und in verständlicher Form und Sprache zugänglich ist. Beschäftigte müssen auf dieser Grundlage über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Diese Unterweisung hat vor Aufnahme der Beschäftigung und anschließend mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen zu erfolgen; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten.
Fakt 3: Zentrale Arbeitgeberpflicht reicht über das Etikett hinaus
Eine korrekte Gefahrstoffkennzeichnung erfüllt nicht automatisch sämtliche Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Arbeitgeber müssen die verfügbaren Gefahrinformationen in Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Schutzmaßnahmen und Unterweisung überführen.
Sicherheitsdatenblatt und Gefahrenkennzeichnung – was gehört zusammen?
Etikett und Sicherheitsdatenblatt erfüllen unterschiedliche, aufeinander abgestimmte Aufgaben. Das Etikett verdichtet zentrale Gefahreninformationen unmittelbar am Produkt. Das Sicherheitsdatenblatt enthält wesentlich ausführlichere Angaben, beispielsweise zur Einstufung, sicheren Handhabung, Lagerung, Expositionsbegrenzung, persönlichen Schutzausrüstung, Ersten Hilfe und zu Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte Zugang zu den für ihre Tätigkeiten erforderlichen Informationen haben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern. Für die Gefährdungsbeurteilung sind diese Dokumente eine zentrale Informationsgrundlage. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber dabei unterstützen, Angaben aus Sicherheitsdatenblättern mit den tatsächlichen Arbeitsbedingungen abzugleichen und geeignete Schutzkonzepte abzuleiten.
Gefahrensymbole im Betrieb richtig umsetzen – 5 praktische Schritte
Schritt 1: Gefahrstoffbestand systematisch erfassen
Am Anfang steht eine belastbare Bestandsaufnahme. Sämtliche eingesetzten Gefahrstoffe sollten eindeutig identifiziert und den jeweiligen Arbeitsbereichen, Tätigkeiten und Verwendungszwecken zugeordnet werden. Besonders kritisch sind unbeschriftete Gebinde, interne Umfüllungen und Stoffe, deren aktuelle Zusammensetzung oder Herkunft nicht mehr nachvollziehbar ist.
Schritt 2: Sicherheitsdatenblätter beschaffen und fachlich prüfen
Zu den vorhandenen Gefahrstoffen müssen die erforderlichen Informationen verfügbar und aktuell sein. Sicherheitsdatenblätter liefern die Grundlage, um Gefahrenklassen, H-Sätze, P-Sätze, Lagerbedingungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Eine bloße Ablage der Dokumente genügt nicht; ihre Angaben müssen mit der realen Tätigkeit verknüpft werden.
Schritt 3: Behälter und innerbetriebliche Kennzeichnung kontrollieren
Originalgebinde sollten auf vollständige und lesbare Kennzeichnung geprüft werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern innerbetrieblich verwendete Behälter und umgefüllte Stoffe. Die konkrete Kennzeichnungspflicht hängt vom jeweiligen Einsatzkontext und den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ab. Unklare oder widersprüchliche Beschriftungen müssen beseitigt werden, bevor daraus Fehlanwendungen entstehen.
Schritt 4: Beschäftigte arbeitsplatzbezogen unterweisen
Eine Unterweisung sollte nicht bei der Benennung der neun GHS-Symbole enden. Entscheidend ist die Verbindung zwischen dem konkreten Stoff, der Tätigkeit, dem möglichen Expositionsweg und der vorgesehenen Schutzmaßnahme. Erst dadurch wird aus abstrakter Symbolkenntnis handlungsfähiges Sicherheitswissen. Die vorgeschriebene Dokumentation schafft zugleich Nachvollziehbarkeit über Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung.
Schritt 5: Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich aktuell halten
Gefahrstoffmanagement ist kein einmaliger Verwaltungsprozess. Neue Produkte, geänderte Arbeitsverfahren, aktualisierte Sicherheitsdatenblätter oder neue Erkenntnisse können eine erneute Bewertung erforderlich machen. Eine systematische Aktualisierung verhindert, dass Kennzeichnung und betriebliche Schutzpraxis mit der Zeit auseinanderfallen.
Gerade in Unternehmen mit zahlreichen Stoffen, wechselnden Produkten oder dezentralen Standorten kann die fachliche Prüfung erheblichen Koordinationsaufwand verursachen. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Strukturen prüfen, Lücken identifizieren und die betriebliche Umsetzung fachlich begleiten.
Wann lohnt sich externe Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 bilden den wesentlichen Rahmen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer müssen die erforderliche fachkundige Beratung organisieren. Welche Betreuungsform und welcher Umfang konkret erforderlich sind, richtet sich unter anderem nach Betriebsgröße, Branche und den für den jeweiligen Unfallversicherungsträger geltenden Vorgaben.
Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sinnvoll sein, wenn intern keine entsprechend qualifizierte Fachkraft dauerhaft vorgehalten werden soll. Die externe Betreuung ersetzt nicht die Verantwortung des Arbeitgebers, kann jedoch die fachgerechte Organisation des Arbeitsschutzes erheblich unterstützen. Dazu gehören beispielsweise die Begleitung von Gefährdungsbeurteilungen, die Prüfung betrieblicher Gefahrstoffprozesse und die Beratung bei Schutzmaßnahmen.
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 eröffnet unter definierten Voraussetzungen zudem Möglichkeiten für digitale Informations- und Kommunikationstechnologien in der Betreuung. Dadurch lassen sich Präsenztermine und digitale Beratungsbestandteile je nach betrieblicher Situation miteinander verbinden. Für Unternehmen mit mehreren Standorten kann dies die Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung vereinfachen.
Weiterführende Informationen zur betrieblichen Einordnung der Kennzeichnung stehen unter Gefahrensymbole und GHS-Symbole zur Verfügung. Sind Gefahrstoffkennzeichnungen, Sicherheitsdatenblätter oder Gefährdungsbeurteilungen nicht konsistent aufeinander abgestimmt, kann eine fachliche Bestandsaufnahme durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit den konkreten Handlungsbedarf klären.
Fazit
Gefahrensymbole sind die sichtbare Oberfläche eines umfassenden Systems der chemischen Risikokommunikation. Die neun GHS-Piktogramme ermöglichen eine schnelle erste Orientierung, entfalten ihren betrieblichen Nutzen jedoch erst im Zusammenspiel mit Gefahrenhinweisen, Sicherheitsdatenblättern, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Für Arbeitgeber besteht die zentrale Aufgabe deshalb nicht allein darin, Gefahrstoffe korrekt gekennzeichnet vorzufinden, sondern die vorhandenen Informationen in belastbare Schutzmaßnahmen zu übersetzen. Eine strukturierte Gefahrstofforganisation schützt Beschäftigte, verbessert die rechtliche Nachvollziehbarkeit und reduziert vermeidbare Haftungs- und Unfallrisiken.
FAQ
Was bedeuten Gefahrensymbole auf Chemikalien?
Gefahrensymbole beziehungsweise GHS-Piktogramme kennzeichnen bestimmte physikalische, gesundheitliche oder umweltbezogene Gefahren chemischer Stoffe und Gemische. Die konkrete Aussage ergibt sich aus dem jeweiligen Piktogramm in Verbindung mit den weiteren Kennzeichnungselementen.
Wie viele GHS-Gefahrensymbole gibt es?
Das GHS-System umfasst neun grundlegende Gefahrenpiktogramme: explodierende Bombe, Flamme, Flamme über einem Kreis, Gasflasche, Ätzwirkung, Totenkopf mit gekreuzten Knochen, Ausrufezeichen, Gesundheitsgefahr und Umwelt.
Was ist der Unterschied zwischen GHS und CLP?
GHS bezeichnet das international entwickelte System zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die CLP-Verordnung setzt wesentliche Bestandteile dieses Systems innerhalb der Europäischen Union in verbindliches Recht um.
Welche Gefahrensymbole weisen auf Gesundheitsgefahren hin?
Gesundheitliche Gefährdungen können insbesondere durch GHS05, GHS06, GHS07 und GHS08 angezeigt werden. Die Symbole stehen für unterschiedliche Gefahren, die von Reizungen und Ätzwirkungen bis zu akuter Toxizität und schwerwiegenden langfristigen Gesundheitsschäden reichen können.
Was bedeutet das Gefahrensymbol mit dem Ausrufezeichen?
GHS07 kann unter anderem auf Haut- und Augenreizungen, Hautsensibilisierung, bestimmte Formen akuter Toxizität oder weitere gesundheitliche Wirkungen hinweisen. Welche Gefahr konkret besteht, muss anhand der Gefahrenhinweise und der vollständigen Kennzeichnung bestimmt werden.
Müssen Arbeitgeber Gefahrstoffe kennzeichnen?
Für die Kennzeichnung gelten je nach Situation unterschiedliche chemikalien- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen. Arbeitgeber müssen insbesondere dafür sorgen, dass Gefahrinformationen im betrieblichen Umgang eindeutig verfügbar sind und bei der Gefährdungsbeurteilung sowie der Festlegung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
Welche Rolle spielen Gefahrensymbole bei der Gefährdungsbeurteilung?
Gefahrensymbole liefern einen ersten Hinweis auf gefährliche Stoffeigenschaften. Für eine vollständige Gefährdungsbeurteilung müssen darüber hinaus Sicherheitsdatenblätter, Expositionsbedingungen, Stoffmengen, Arbeitsverfahren und weitere tätigkeitsbezogene Informationen berücksichtigt werden.
Wie oft müssen Beschäftigte im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden?
Die Gefahrstoffverordnung sieht vor, dass die arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und anschließend mindestens jährlich durchgeführt wird. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Gefahrensymbol und H-Satz?
Das Gefahrenpiktogramm vermittelt eine Gefahrenart visuell. Ein H-Satz beschreibt die betreffende Gefahr sprachlich und präzisiert damit Informationen, die aus dem Symbol allein nicht vollständig hervorgehen. Beide Elemente gehören zur systematischen Gefahrenkommunikation.
Wann ist eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Gefahrstoffen sinnvoll?
Externe sicherheitstechnische Unterstützung ist besonders relevant, wenn im Unternehmen keine ausreichende interne Fachkunde vorhanden ist, komplexe Gefahrstoffprozesse bewertet werden müssen oder die vorgeschriebene Betreuung extern organisiert wird. Die Fachkraft berät den Arbeitgeber, während die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz beim Arbeitgeber verbleibt.