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Maschinenrichtlinie – Was Arbeitgeber über die EU-Richtlinie 2006/42/EG wissen müssen

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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bildet eine wesentliche rechtliche Grundlage für die Sicherheit von Maschinen innerhalb der Europäischen Union. Sie definiert Anforderungen an Konstruktion, Herstellung und Konformitätsbewertung und soll verhindern, dass Maschinen mit unvertretbaren Sicherheitsrisiken auf den europäischen Markt gelangen. Für Unternehmen, die Maschinen herstellen, importieren oder im betrieblichen Alltag einsetzen, ergeben sich daraus unterschiedliche rechtliche Verantwortlichkeiten.

Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen den Pflichten des Herstellers und den Verpflichtungen des Arbeitgebers als Maschinenbetreiber. Während die Maschinenrichtlinie vor allem die Sicherheit beim Inverkehrbringen und bei der erstmaligen Inbetriebnahme regelt, verlangt die Betriebssicherheitsverordnung eine sichere Verwendung von Arbeitsmitteln über deren gesamte betriebliche Nutzungsdauer. Mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 grundsätzlich anzuwenden ist, steht zudem eine grundlegende Weiterentwicklung des europäischen Maschinenrechts bevor.

Was ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine europäische Rechtsvorschrift zur Harmonisierung der Sicherheitsanforderungen an Maschinen. Ihr Ziel besteht darin, ein hohes Schutzniveau für Menschen sicherzustellen und gleichzeitig einheitliche Voraussetzungen für das Bereitstellen entsprechender Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt zu schaffen.

In Deutschland werden die maßgeblichen Anforderungen insbesondere durch die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, die Maschinenverordnung (9. ProdSV), umgesetzt. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ergeben sich aus Anhang I der europäischen Richtlinie.

Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht. Eine EU-Verordnung gilt dagegen grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Dieser Unterschied gewinnt durch die bevorstehende Ablösung der Maschinenrichtlinie besondere praktische Relevanz.

Maschinenrichtlinie

Für wen gilt die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie richtet sich insbesondere an Hersteller und deren Bevollmächtigte. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Maschinen den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entsprechen, bevor sie in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden. Dazu gehören eine Risikobeurteilung, geeignete Schutzmaßnahmen, das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren und die erforderlichen Unterlagen.

Auch Importeure und Händler tragen Verantwortung für die rechtmäßige Bereitstellung von Maschinen. Die konkrete rechtliche Einordnung hängt dabei von ihrer Rolle und den jeweils geltenden produktrechtlichen Vorschriften ab. Unternehmen, die Maschinen unter eigenem Namen bereitstellen oder wesentlich verändern, können selbst Herstellerverantwortung übernehmen.

Arbeitgeber, die Maschinen ausschließlich als Arbeitsmittel einsetzen, unterliegen dagegen vor allem dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen gewährleisten, dass die bereitgestellten Maschinen unter den tatsächlichen Einsatzbedingungen sicher verwendet werden können.

Welche Maschinen fallen unter die Richtlinie?

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst nicht nur klassische Produktionsmaschinen. Er erstreckt sich unter anderem auf auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte für Hebezwecke, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen.

Typische Anwendungsbeispiele sind Bearbeitungsmaschinen, Verpackungsanlagen, Fördertechnik, industrielle Roboter und bestimmte Hebeeinrichtungen. Entscheidend ist die rechtliche Produktdefinition, nicht allein die betriebsübliche Bezeichnung einer Anlage.

Bestimmte Produkte sind ausdrücklich ausgenommen oder unterliegen vorrangigen Spezialvorschriften. Dazu gehören beispielsweise zahlreiche elektrische Haushaltsgeräte für den häuslichen Gebrauch und bestimmte Verkehrsmittel. Bei komplexen Anlagen muss deshalb zunächst geprüft werden, welche europäischen Produktvorschriften tatsächlich einschlägig sind.

Fakt 1: Entscheidende Abgrenzung zwischen Hersteller- und Betreiberverantwortung
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt hauptsächlich Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen und bei der erstmaligen Inbetriebnahme. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber zusätzlich zur sicheren Bereitstellung und Verwendung der Maschinen im Betrieb. Eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung ersetzt diese Betreiberpflichten nicht.

Die wichtigsten Anforderungen der Maschinenrichtlinie

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I betreffen den gesamten Entwicklungs- und Konstruktionsprozess einer Maschine. Im Mittelpunkt steht die systematische Verringerung von Gefährdungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung entstehen können.

Hersteller müssen zunächst Risiken ermitteln und bewerten. Anschließend sind Gefahren möglichst durch konstruktive Maßnahmen zu beseitigen. Verbleibende Risiken müssen durch technische Schutzmaßnahmen begrenzt werden. Erst danach kommen Warnhinweise und Benutzerinformationen als ergänzende Maßnahmen zum Tragen.

Zu den wesentlichen Anforderungen gehören sichere Steuerungen, geeignete Schutzeinrichtungen, Schutz vor mechanischen und elektrischen Gefährdungen sowie Vorkehrungen gegen unbeabsichtigtes Anlaufen. Auch Ergonomie, Wartungszugänglichkeit, Not-Halt-Funktionen und die Vermeidung gefährlicher Betriebszustände spielen eine wichtige Rolle.

Für Arbeitgeber ist insbesondere relevant, ob diese Sicherheitsmerkmale bei der Beschaffung vorhanden sind und unter den vorgesehenen betrieblichen Bedingungen ausreichend Schutz bieten.

CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung

Die CE-Kennzeichnung dokumentiert, dass der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen europäischen Harmonisierungsanforderungen übernimmt. Sie ist weder ein unabhängiges Prüfsiegel noch automatisch ein Nachweis für eine externe Sicherheitsprüfung.

Für vollständige Maschinen, die unter die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften fallen, sind das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren, die EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung erforderlich. Unvollständige Maschinen unterliegen dagegen besonderen Anforderungen, darunter eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung.

Arbeitgeber sollten bei der Maschinenbeschaffung prüfen, ob die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, die Konformitätserklärung zur gelieferten Maschine passt und die Dokumentation vollständig erscheint. Fehlende Kennzeichnungen, widersprüchliche Herstellerangaben oder auffällige Dokumente können auf produktrechtliche Mängel hinweisen.

Auch eine vorhandene CE-Kennzeichnung schließt technische Defizite nicht aus. Deshalb bleibt die eigenständige Beurteilung der betrieblichen Verwendung erforderlich. Die Konformitätserklärung sollte für spätere Nachweise und technische Änderungen nachvollziehbar aufbewahrt werden.

Betriebsanleitung und technische Dokumentation

Die Betriebsanleitung ist ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsinformationen einer Maschine. Für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme in Deutschland muss die erforderliche Anleitung grundsätzlich in deutscher Sprache vorliegen.

Sie muss die sichere Montage, Inbetriebnahme, Verwendung, Wartung und gegebenenfalls Außerbetriebnahme ermöglichen. Dazu gehören Informationen über bestimmungsgemäße Verwendung, verbleibende Risiken, notwendige Schutzmaßnahmen und erforderliche Qualifikationen des Bedienpersonals.

Die technische Dokumentation des Herstellers ist davon zu unterscheiden. Sie umfasst unter anderem Konstruktionsunterlagen, Risikobeurteilung und Nachweise zur Konformität. Diese Unterlagen müssen nicht vollständig an jeden Betreiber übergeben werden.

In der betrieblichen Praxis entstehen Probleme insbesondere durch fehlende Übersetzungen, unvollständige Wartungshinweise oder nicht dokumentierte Veränderungen. Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. Erforderliche Betriebsanweisungen sind auf Grundlage der konkreten Gefährdungen und Einsatzbedingungen zu erstellen.

Pflichten des Arbeitgebers als Maschinenbetreiber

Die rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers beginnt nicht erst mit einem Unfall oder einer technischen Störung. Bereits vor der erstmaligen Verwendung einer Maschine müssen die vorgesehenen Arbeitsbedingungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert diese Verpflichtungen für Arbeitsmittel. Sie verlangt unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung, sichere Arbeitsbedingungen, geeignete Prüfungen und eine angemessene Qualifikation der Beschäftigten.

Die Maschinensicherheit des Arbeitgebers umfasst damit sowohl den technischen Zustand der Maschine als auch ihre Einbindung in Arbeitsabläufe. Dazu gehören beispielsweise Materialzuführung, Reinigung, Störungsbeseitigung, Instandhaltung und das Zusammenwirken mehrerer Anlagen.

Gefährdungsbeurteilung für Maschinen

Nach § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilen. Dabei sind sowohl die Eigenschaften der Maschine als auch die konkreten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung untersucht beispielsweise mechanische Bewegungen, Quetschstellen, elektrische Gefährdungen, unerwartete Anläufe, Lärm, ergonomische Belastungen und mögliche Wechselwirkungen mit benachbarten Arbeitsmitteln.

Aus den Ergebnissen werden erforderliche Schutzmaßnahmen abgeleitet. Dazu können technische Nachrüstungen, organisatorische Regelungen, sichere Wartungsverfahren oder personenbezogene Schutzmaßnahmen gehören. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss überprüft und die Beurteilung bei relevanten Veränderungen aktualisiert werden.

Die Risikobeurteilung des Herstellers und die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers verfolgen verwandte, aber unterschiedliche Zwecke. Erstere betrachtet die Sicherheit des Produkts. Letztere bewertet die tatsächliche Verwendung im betrieblichen Umfeld.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Arbeitgeber bei der Ermittlung von Gefährdungen, der Bewertung von Schutzmaßnahmen und der Fortschreibung der Dokumentation fachkundig unterstützen. Die rechtliche Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes verbleibt grundsätzlich beim Arbeitgeber.

Fakt 2: Zentrale Schutzpflicht vor der ersten Maschinenverwendung
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV muss bereits vor der Verwendung eines Arbeitsmittels durchgeführt werden. Sie berücksichtigt die konkreten Einsatzbedingungen und kann nicht allein durch eine CE-Kennzeichnung oder die Risikobeurteilung des Herstellers ersetzt werden.

Prüfpflichten und wiederkehrende Kontrollen

Ob eine Maschine vor der erstmaligen Verwendung, nach Änderungen oder wiederkehrend geprüft werden muss, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und den festgestellten Gefährdungen. § 14 BetrSichV enthält insbesondere Anforderungen an Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel durch zur Prüfung befähigte Personen.

Prüfungen vor der erstmaligen Verwendung können beispielsweise erforderlich sein, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Wiederkehrende Prüfungen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen notwendig, wenn Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu gefährlichen Situationen führen können.

Die Prüffristen werden auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung einschlägiger Vorgaben bestimmt. Eine pauschale jährliche Prüfpflicht für sämtliche Maschinen besteht nicht. Je nach Maschine, Beanspruchung und rechtlicher Anforderung können unterschiedliche Prüfintervalle erforderlich sein.

Zur Prüfung befähigte Personen müssen die vorgeschriebenen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Zugelassene Überwachungsstellen sind dagegen nur bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen und gesetzlich vorgesehenen Prüfungen erforderlich. Sie sind nicht generell für die Prüfung gewöhnlicher Produktionsmaschinen zuständig.

Die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen sind nach den einschlägigen Anforderungen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Eine nachvollziehbare Prüfdokumentation erleichtert die Überwachung von Mängeln, die Planung von Instandhaltungsmaßnahmen und den Nachweis ordnungsgemäßer betrieblicher Abläufe.

Unterweisung und sichere Arbeitsorganisation

Technische Schutzmaßnahmen allein gewährleisten keine dauerhaft sichere Maschinenverwendung. Beschäftigte müssen die relevanten Gefährdungen kennen und über geeignete Verhaltensweisen informiert sein.

Nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind erforderliche Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in angemessenen Abständen durchzuführen. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt dabei insbesondere Informationen über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Störungen.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen Tätigkeiten außerhalb des normalen Produktionsablaufs. Bei Reinigung, Werkzeugwechsel, Instandhaltung und Fehlersuche können Schutzvorrichtungen zeitweise geöffnet oder gefährliche Bewegungen ausgelöst werden.

Eine tragfähige Arbeitsorganisation berücksichtigt deshalb eindeutige Zuständigkeiten, sichere Abschaltverfahren und die Qualifikation des eingesetzten Personals. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt bei der fachlichen Gestaltung dieser Abläufe und bei der Beurteilung betrieblicher Schwachstellen.

Wesentliche Veränderungen und Herstellerverantwortung bei Maschinenumbauten

Technische Veränderungen an vorhandenen Maschinen können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Werden Steuerungen verändert, Schutzvorrichtungen entfernt oder mehrere Maschinen zu einer funktionalen Gesamtheit verbunden, muss die Sicherheit der veränderten Anlage erneut bewertet werden.

Eine wesentliche Veränderung kann dazu führen, dass die veränderte Maschine produktrechtlich wie eine neue Maschine behandelt wird. Das verantwortliche Unternehmen muss dann gegebenenfalls Herstellerpflichten erfüllen, einschließlich Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung.

Nicht jede technische Anpassung führt automatisch zu einer neuen Herstellerverantwortung. Entscheidend sind Art und Umfang der Veränderung sowie ihre Auswirkungen auf die Sicherheit. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und die weitere sichere Verwendung gewährleisten.

Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – Was ändert sich?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem 20. Januar 2027 grundsätzlich als maßgebliche europäische Produktvorschrift für Maschinen. Anders als die bisherige Richtlinie gilt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Ergänzende nationale Regelungen können weiterhin erforderlich sein, etwa für Zuständigkeiten und Sanktionen.

Die Neuregelung reagiert auf technische Entwicklungen, die bei der Entstehung der bisherigen Richtlinie noch eine geringere Rolle spielten. Dazu gehören vernetzte Maschinen, softwarebasierte Sicherheitsfunktionen, autonome Systeme und digitale Produktinformationen.

Digitale Betriebsanleitungen und neue Dokumentationsanforderungen

Die neue Maschinenverordnung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Bereitstellung von Betriebsanleitungen in digitaler Form. Dabei gelten Anforderungen an Zugänglichkeit, Abrufbarkeit und langfristige Verfügbarkeit. Unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen muss auf Verlangen auch eine Papierfassung bereitgestellt werden.

Für Hersteller ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten der Dokumentationsbereitstellung. Arbeitgeber müssen weiterhin gewährleisten, dass die für eine sichere Verwendung erforderlichen Informationen am Arbeitsplatz verfügbar und verständlich sind.

Cybersicherheit und künstliche Intelligenz

Vernetzte Maschinen können durch unbefugte Zugriffe oder Veränderungen sicherheitsrelevanter Software gefährdet werden. Die neue Maschinenverordnung berücksichtigt deshalb ausdrücklich Risiken, die durch die Beeinflussung von Steuerungssystemen und sicherheitsrelevanten Daten entstehen können.

Auch Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten und bestimmte Systeme mit maschinellem Lernen werden stärker berücksichtigt. Je nach Produkt und Funktion können besondere Anforderungen an Sicherheitsbauteile und Konformitätsbewertungsverfahren bestehen.

Für Unternehmen wird damit die Abstimmung zwischen Maschinensicherheit, Instandhaltung und IT-Sicherheit wichtiger. Softwareänderungen, digitale Schnittstellen und Zugriffsberechtigungen müssen hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die funktionale Sicherheit betrachtet werden.

Fakt 3: Grundlegender Rechtswechsel am 20. Januar 2027
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist ab dem 20. Januar 2027 grundsätzlich anzuwenden und ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie. Sie erweitert die Anforderungen insbesondere im Zusammenhang mit digitalen Betriebsanleitungen, sicherheitsrelevanter Software und dem Schutz vor Manipulation.

Was bedeutet die Umstellung für bestehende Maschinen?

Maschinen, die vor dem maßgeblichen Stichtag rechtmäßig nach den bisherigen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht allein aufgrund des Inkrafttretens der neuen Maschinenverordnung vollständig neu zertifiziert werden. Die rechtliche Beurteilung hängt insbesondere vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens und von späteren Veränderungen ab.

Die Betreiberpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unabhängig davon bestehen. Arbeitgeber müssen weiterhin prüfen, ob ihre Maschinen unter den tatsächlichen Arbeitsbedingungen sicher verwendet werden können.

Hersteller und Importeure sollten laufende Entwicklungsprojekte, technische Unterlagen und Konformitätsbewertungsverfahren rechtzeitig auf die neuen Anforderungen ausrichten. Betreiber können die Übergangsphase nutzen, um Maschinenverzeichnisse, Betriebsanleitungen, Gefährdungsbeurteilungen und Prüfkonzepte systematisch zu überprüfen.

Fazit

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schafft die produktrechtlichen Voraussetzungen für sichere Maschinen. Für Arbeitgeber reicht die Einhaltung dieser Herstellervorgaben jedoch nicht aus. Erst die Verbindung mit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung gewährleistet eine umfassende Betrachtung der betrieblichen Maschinenverwendung.

Besonders relevant sind eine belastbare Gefährdungsbeurteilung, geeignete Schutzmaßnahmen, rechtskonforme Prüfungen und eine nachvollziehbare Dokumentation. Die bevorstehende Anwendung der neuen Maschinenverordnung erhöht zusätzlich den Bedarf an einer strukturierten Abstimmung zwischen Beschaffung, Technik und Arbeitsschutz.

Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Organisation von Prüfprozessen und der Wahrnehmung ihrer Betreiberpflichten unterstützen. Eine solche fachkundige Begleitung trägt dazu bei, rechtliche Anforderungen systematisch in die betriebliche Praxis zu übertragen. Eine unverbindliche Anfrage ermöglicht die Klärung des konkreten Unterstützungsbedarfs.

FAQ

Was regelt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für bestimmte Maschinen und verwandte Produkte fest. Sie regelt insbesondere die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die erstmalige Inbetriebnahme und die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber nach der Maschinenrichtlinie?

Arbeitgeber sind als reine Maschinenbetreiber nicht automatisch Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie. Ihre wesentlichen Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzrecht und der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Eigenbau, wesentlichen Veränderungen oder bestimmten Importkonstellationen können zusätzlich produktrechtliche Herstellerpflichten entstehen.

Ist eine CE-Kennzeichnung für Maschinen Pflicht?

Vollständige Maschinen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie müssen grundsätzlich die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung tragen. Voraussetzung ist die Durchführung des einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahrens. Für unvollständige Maschinen gelten abweichende Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Einbauerklärung.

Was ist der Unterschied zwischen Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung?

Die Maschinenrichtlinie regelt hauptsächlich die produktbezogene Sicherheit beim Inverkehrbringen und bei der erstmaligen Inbetriebnahme. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln unter konkreten betrieblichen Bedingungen.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung für Maschinen erforderlich?

Eine Gefährdungsbeurteilung muss vor der Verwendung eines Arbeitsmittels durchgeführt werden. Sie ist bei sicherheitsrelevanten Veränderungen, neuen Erkenntnissen oder veränderten Einsatzbedingungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Wie oft müssen Maschinen nach der BetrSichV geprüft werden?

Die Prüffristen richten sich nach den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und der Gefährdungsbeurteilung. Für Maschinen bestehen keine einheitlichen jährlichen Prüffristen. Art und Häufigkeit vorgeschriebener Prüfungen hängen unter anderem von Beanspruchung, Gefährdungen und Einsatzbedingungen ab.

Wer darf Maschinenprüfungen durchführen?

Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen nach § 14 BetrSichV werden grundsätzlich durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt. Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen können zugelassene Überwachungsstellen erforderlich sein. Maßgeblich sind die jeweiligen Prüfanforderungen und Qualifikationsvorgaben.

Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung 2023/1230?

Die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 ist ab dem 20. Januar 2027 grundsätzlich anzuwenden. Sie löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und enthält unter anderem weiterentwickelte Anforderungen an digitale Dokumentation und sicherheitsrelevante Steuerungssysteme.

Müssen bestehende Maschinen wegen der neuen Maschinenverordnung nachgerüstet werden?

Eine allgemeine Nachrüstpflicht allein aufgrund des Rechtswechsels besteht nicht. Bestehende Maschinen müssen jedoch weiterhin den geltenden Anforderungen an die sichere Verwendung entsprechen. Technische Veränderungen und erkannte Gefährdungen können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen.

Welche Aufgaben übernimmt eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Maschinen?

Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit berät Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen, der Organisation von Unterweisungen und der sicherheitsbezogenen Gestaltung betrieblicher Abläufe. Sie kann außerdem bei der Strukturierung von Prüfdokumentationen unterstützen. Vorgeschriebene technische Prüfungen darf sie nur bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Qualifikation übernehmen.

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