Ja, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit darf Unterweisungen durchführen. Entscheidend ist jedoch die rechtliche und organisatorische Einordnung: Die Verantwortung für die Unterweisung der Beschäftigten liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, häufig als SiFa bezeichnet, übernimmt nach ihrem gesetzlichen Rollenbild vor allem beratende und unterstützende Aufgaben. Soll sie eine Unterweisung eigenständig durchführen oder eine entsprechende Arbeitsschutzpflicht übernehmen, müssen Zuständigkeit, Fachkunde und betriebliche Beauftragung klar geregelt sein.
In der betrieblichen Praxis entsteht gerade an dieser Schnittstelle häufig Unklarheit. Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen über umfangreiche Kenntnisse zu Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und sicheren Arbeitsabläufen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sie für sämtliche Arbeitsschutzunterweisungen zuständig oder verantwortlich sind. Fachliche Kompetenz und rechtliche Verantwortung müssen voneinander unterschieden werden.
Was sagt das Gesetz? Rechtliche Grundlage im Überblick
Die zentrale Grundlage für die Unterweisung im Arbeitsschutz bildet das Arbeitsschutzgesetz. Daneben konkretisieren weitere Regelwerke die Anforderungen für bestimmte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten. Für die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist insbesondere das Arbeitssicherheitsgesetz relevant.
Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich eine klare Grundstruktur: Der Arbeitgeber muss ein funktionierendes Unterweisungswesen organisieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt ihn dabei mit ihrer sicherheitstechnischen Expertise. Wer eine konkrete Unterweisung durchführt und wer die damit verbundenen Pflichten trägt, hängt von der betrieblichen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung ab.
§ 12 ArbSchG – Unterweisungspflicht des Arbeitgebers
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber Beschäftigte während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Inhaltlich muss die Unterweisung auf den jeweiligen Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein. Eine allgemeine Sicherheitsschulung ohne Bezug zu den tatsächlich bestehenden Gefährdungen genügt daher nicht in jedem Fall.
Unterweisungen werden unter anderem bei der Einstellung, bei Veränderungen des Aufgabenbereichs sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien relevant. Zudem müssen sie an veränderte Gefährdungen angepasst und erforderlichenfalls wiederholt werden. Für bestimmte Bereiche bestehen ergänzende Anforderungen, beispielsweise jährliche Wiederholungsintervalle.
Fakt 1: Zentrale Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
Die gesetzliche Unterweisungspflicht ist zunächst dem Arbeitgeber zugeordnet. Auch wenn Aufgaben innerhalb der Arbeitsschutzorganisation übertragen werden, bleibt die Unternehmensleitung für eine ordnungsgemäße Organisation, geeignete Personen und die Kontrolle der Umsetzung verantwortlich.
§ 13 Arbeitsschutzgesetz ermöglicht es dem Arbeitgeber, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eine solche Pflichtenübertragung sollte eindeutig beschreiben, welche Aufgaben und Befugnisse übertragen werden. Allein die Stellenbezeichnung „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ bewirkt keine automatische Übertragung der Unterweisungspflicht.
Das ASiG – Was ist die eigentliche Aufgabe der SiFa?
Das Arbeitssicherheitsgesetz definiert die Fachkraft für Arbeitssicherheit in erster Linie als fachliche Unterstützungsinstanz des Arbeitgebers. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, die sicherheitstechnische Prüfung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsmitteln sowie die Beobachtung der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb.
Damit besitzt die SiFa eine besondere fachliche Stellung, ohne allein aufgrund ihrer Bestellung zur verantwortlichen Führungskraft zu werden. Sie ist grundsätzlich beratend tätig und verfügt typischerweise nicht über die disziplinarischen Weisungsbefugnisse einer Führungskraft. Gerade diese Unterscheidung ist für die Unterweisung Arbeitssicherheit und deren Verantwortung wesentlich.

Wann darf die SiFa Unterweisungen durchführen – und wann nicht?
Die Frage nach der SiFa-Unterweisungsberechtigung lässt sich nicht sinnvoll mit einem pauschalen Verbot beantworten. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann fachliche Unterweisungsinhalte vermitteln, Unterweisungen vorbereiten und an ihrer Durchführung mitwirken. Auch die vollständige Durchführung einer Schulung kann organisatorisch vorgesehen werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Übernahme der betrieblichen Verantwortung für die Erfüllung der Unterweisungspflicht.
Ein typisches Beispiel ist eine Einführung in grundlegende Arbeitsschutzthemen. Die SiFa kann Gefährdungen erläutern, Schutzmaßnahmen darstellen und fachliche Zusammenhänge vermitteln. Die konkrete Unterweisung am Arbeitsplatz muss darüber hinaus die tatsächliche Tätigkeit, die vorhandenen Arbeitsmittel, örtliche Besonderheiten und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Hier besitzen unmittelbare Vorgesetzte häufig Kenntnisse und Weisungsbefugnisse, die eine externe oder zentral eingesetzte Fachkraft nicht in gleicher Weise besitzt.
Die SiFa als Unterstützer und Berater – die typische Praxisrolle
Besonders sinnvoll ist die Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der fachlichen Konzeption des Unterweisungswesens. Sie kann Unterweisungsinhalte aus Gefährdungsbeurteilungen ableiten, Schulungsunterlagen fachlich prüfen, Führungskräfte vorbereiten und bei komplexen sicherheitstechnischen Themen selbst einen wesentlichen Teil der Wissensvermittlung übernehmen.
Entsteht beispielsweise nach einer Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit neuer Schutzmaßnahmen an einer Maschine, kann die SiFa den sicherheitstechnischen Hintergrund erläutern und die Führungskraft bei der Entwicklung der tätigkeitsbezogenen Unterweisung unterstützen. Die zuständige Führungskraft stellt anschließend sicher, dass die Beschäftigten die konkreten betrieblichen Vorgaben kennen und beachten.
Fakt 2: Klare Rollentrennung schafft verlässliche Arbeitsschutzstrukturen
Die originäre Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht in der Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers. Die bloße Bestellung als SiFa macht sie nicht automatisch zur verantwortlichen Person für sämtliche betrieblichen Unterweisungen.
Diese Rollenverteilung verhindert zugleich, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Ersatz für betriebliche Führungsverantwortung wird. Arbeitsschutz ist Teil der betrieblichen Organisation und muss dort verankert sein, wo Arbeitsabläufe gesteuert und Weisungen erteilt werden.
Delegation durch den Arbeitgeber – der entscheidende Schlüssel
Sollen Arbeitsschutzpflichten eigenverantwortlich übertragen werden, verlangt § 13 ArbSchG für die dort geregelte Beauftragung eine schriftliche Übertragung an zuverlässige und fachkundige Personen. Eine solche Pflichtenübertragung ist mehr als die informelle Bitte, gelegentlich eine Präsentation zu halten. Aufgabenbereich, Kompetenzen und Befugnisse müssen zur übertragenen Verantwortung passen.
Dabei bleibt die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers bestehen. Insbesondere muss er geeignete Personen auswählen, eine funktionierende Organisation schaffen und kontrollieren, ob übertragene Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Eine Delegation ist deshalb kein Instrument, mit dem sich Unternehmensleitungen vollständig aus ihrer Arbeitsschutzverantwortung lösen können.
Für die Praxis ist eine nachvollziehbare Dokumentation wesentlich. Sie sollte erkennen lassen, wer welche Unterweisung durchgeführt hat, welche Inhalte behandelt wurden, wann die Unterweisung stattgefunden hat und welche Beschäftigten beteiligt waren. Je nach Rechtsbereich können zusätzliche Dokumentationsanforderungen bestehen.
Wer darf eine Sicherheitsunterweisung sonst noch durchführen?
In vielen Unternehmen übernehmen unmittelbare Vorgesetzte wie Meister, Abteilungsleitungen oder Teamleitungen die Unterweisung. Diese Zuordnung ist organisatorisch naheliegend, weil Führungskräfte die Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Beschäftigten ihres Verantwortungsbereichs kennen und regelmäßig über die erforderlichen Weisungsbefugnisse verfügen.
Entscheidend ist nicht allein die hierarchische Position. Die mit der Aufgabe betraute Person muss für den jeweiligen Unterweisungsgegenstand geeignet und ausreichend fachkundig sein. Bei speziellen Gefährdungen kann deshalb die Beteiligung weiterer Fachpersonen notwendig oder sinnvoll sein. Eine ausführliche Einordnung der möglichen Personengruppen bietet der Beitrag Wer darf eine Sicherheitsunterweisung durchführen?.
Die Rolle der SiFa selbst wird zusätzlich durch ihr gesetzlich definiertes Tätigkeitsprofil geprägt. Hintergrundinformationen zu Qualifikation, Stellung und betrieblichen Aufgaben finden sich unter Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen eine solche Fachkraft benötigen, hängt unter anderem von den arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und der betrieblichen Betreuung ab.
Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?
Ein belastbares Unterweisungswesen beginnt mit einer eindeutigen Zuordnung von Aufgaben. Es sollte intern feststehen, welche Führungskräfte für welche Beschäftigtengruppen zuständig sind, welche fachlichen Inhalte durch die SiFa vorbereitet werden und in welchen Fällen weitere Spezialisten einbezogen werden müssen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei eine zentrale fachliche Schnittstelle bilden. Sie kann die Qualität vorhandener Unterweisungskonzepte beurteilen, Bezüge zur Gefährdungsbeurteilung herstellen und Führungskräfte dabei unterstützen, abstrakte Schutzvorgaben in konkrete Verhaltensregeln zu übertragen.
Fakt 3: Präzise Unterweisungen müssen den konkreten Arbeitsplatz erfassen
Eine Arbeitsschutzunterweisung muss sich auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich der Beschäftigten beziehen. Allgemeine Schulungsinhalte ersetzen daher nicht automatisch eine tätigkeitsbezogene Unterweisung, die konkrete Gefährdungen und Schutzmaßnahmen berücksichtigt.
Gerade bei einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist diese Abgrenzung relevant. Externe SiFa-Dienstleister können das Unterweisungswesen strukturieren, Inhalte fachlich entwickeln und Verantwortliche unterstützen. Die Auslagerung fachlicher Beratung darf jedoch nicht mit einer vollständigen Auslagerung der betrieblichen Führungsverantwortung verwechselt werden.
Auch regelmäßige Betriebsbegehungen können wichtige Erkenntnisse für Unterweisungen liefern. Werden dabei neue Gefährdungen, ungeeignete Arbeitsweisen oder Veränderungen an Arbeitsplätzen festgestellt, können daraus Anpassungen der Gefährdungsbeurteilung und des Unterweisungsbedarfs folgen. Ergänzend ist deshalb die Frage relevant, wie häufig Arbeitsstätten durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte begangen werden.
Typische Fehler, die Unternehmen vermeiden sollten
Ein häufiger organisatorischer Fehler besteht darin, die Fachkraft für Arbeitssicherheit pauschal als alleinige Instanz für Unterweisungen zu betrachten. Dadurch kann eine Lücke zwischen fachlicher Wissensvermittlung und tatsächlicher Führungsverantwortung entstehen. Besonders problematisch wird dies, wenn unklar bleibt, wer kontrolliert, ob Schutzmaßnahmen im Arbeitsalltag tatsächlich eingehalten werden.
Eine weitere Schwachstelle entsteht durch ungeklärte Zuständigkeiten. Gehen Führungskräfte davon aus, dass die SiFa unterweist, während die SiFa ihre Tätigkeit entsprechend ihrem gesetzlichen Rollenbild als Beratung versteht, können notwendige Unterweisungen verspätet oder überhaupt nicht stattfinden.
Ebenso kritisch ist eine unzureichende Dokumentation. Selbst eine fachlich hochwertige Unterweisung lässt sich später nur eingeschränkt nachvollziehen, wenn Zeitpunkt, Inhalte, Teilnehmende und verantwortliche Personen nicht dokumentiert wurden. Dokumentation unterstützt daher nicht nur den Nachweis, sondern schafft Transparenz innerhalb der Arbeitsschutzorganisation.
Eine klare Struktur verbindet deshalb Führung, Fachberatung und Dokumentation. Die SiFa liefert sicherheitstechnische Expertise, Führungskräfte stellen den Tätigkeits- und Arbeitsplatzbezug her und der Arbeitgeber sorgt dafür, dass das Gesamtsystem organisatorisch funktioniert.
Fazit
Die Antwort auf die Frage „Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterweisungen durchführen?“ lautet grundsätzlich ja. Ihre gesetzliche Kernrolle besteht jedoch in der Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers; die Unterweisungspflicht wird ihr nicht automatisch durch ihre Bestellung als SiFa übertragen. Sollen weitergehende Arbeitsschutzpflichten eigenverantwortlich übertragen werden, sind eine klare Aufgabenabgrenzung, ausreichende Fachkunde, passende Befugnisse und eine ordnungsgemäße Beauftragung entscheidend. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Unternehmen insbesondere beim Aufbau, bei der fachlichen Gestaltung und bei der Qualitätssicherung eines strukturierten Unterweisungswesens unterstützen.
FAQ
Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterweisungen durchführen?
Ja. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Unterweisungen durchführen oder fachlich daran mitwirken. Die gesetzliche Grundverantwortung für die Organisation der Unterweisung liegt jedoch beim Arbeitgeber. Eine eigenverantwortliche Übernahme von Arbeitsschutzpflichten erfordert eine entsprechend klare betriebliche Regelung.
Wer ist für die Arbeitsschutzunterweisung verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Unterweisung der Beschäftigten verantwortlich. Innerhalb der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation können Aufgaben auf geeignete und fachkundige Personen übertragen werden. Häufig übernehmen unmittelbare Führungskräfte die Unterweisung ihrer Beschäftigten.
Kann der Arbeitgeber die Unterweisung an die SiFa delegieren?
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann mit der Durchführung von Unterweisungen betraut werden. Soll darüber hinaus eine gesetzliche Arbeitsschutzpflicht in eigener Verantwortung übertragen werden, müssen die Voraussetzungen der Pflichtenübertragung beachtet werden. Insbesondere sind Fachkunde, Zuverlässigkeit, Aufgabenbereich und Befugnisse relevant.
Muss die Übertragung von Arbeitsschutzpflichten schriftlich erfolgen?
§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz sieht für die dort geregelte Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen eine schriftliche Übertragung vor. Eine eindeutige schriftliche Regelung schafft zugleich organisatorische Klarheit über Zuständigkeiten und Befugnisse.
Welche Aufgaben hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Unterweisungen?
Zu den typischen Aufgaben gehören die fachliche Beratung, die Ableitung geeigneter Inhalte aus Gefährdungsbeurteilungen, die Unterstützung bei der Erstellung von Unterweisungsunterlagen und die fachliche Begleitung von Führungskräften. Bei geeigneter organisatorischer Einbindung kann die SiFa auch selbst Inhalte vermitteln.
Darf eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterweisungen durchführen?
Auch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann fachliche Unterweisungen durchführen und das betriebliche Unterweisungswesen unterstützen. Ihre externe Stellung verändert jedoch nicht die grundsätzliche Verantwortung des Arbeitgebers für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation.
Warum führen häufig Vorgesetzte Sicherheitsunterweisungen durch?
Unmittelbare Vorgesetzte kennen in der Regel die konkreten Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen und organisatorischen Abläufe ihres Bereichs. Außerdem können sie die Umsetzung sicherheitsrelevanter Vorgaben im Arbeitsalltag beobachten und bei Abweichungen im Rahmen ihrer Befugnisse reagieren.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung bei einer Unterweisung?
Die Gefährdungsbeurteilung bildet eine wesentliche Grundlage für tätigkeitsbezogene Unterweisungsinhalte. Aus den festgestellten Gefährdungen und festgelegten Schutzmaßnahmen lässt sich ableiten, welche Kenntnisse und Verhaltensregeln Beschäftigte für ihre konkrete Tätigkeit benötigen.
Wann müssen Beschäftigte im Arbeitsschutz unterwiesen werden?
Unterweisungen sind insbesondere bei der Einstellung, bei Veränderungen des Aufgabenbereichs sowie vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit neuen Arbeitsmitteln oder Technologien erforderlich. Sie müssen außerdem an die Gefährdungsentwicklung angepasst und entsprechend den einschlägigen Vorschriften regelmäßig wiederholt werden.
Wie sollte eine durchgeführte Arbeitsschutzunterweisung dokumentiert werden?
Eine nachvollziehbare Dokumentation sollte insbesondere Zeitpunkt, behandelte Inhalte, beteiligte Beschäftigte und die durchführende beziehungsweise zuständige Person erkennen lassen. Je nach Tätigkeit und einschlägigem Regelwerk können weitergehende Anforderungen an Form, Inhalt und Wiederholungsintervalle bestehen.