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Vertrauensarbeitszeit – Was Arbeitgeber bei Arbeitssicherheit und Arbeitszeitgesetz beachten müssen

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Vertrauensarbeitszeit ermöglicht Beschäftigten, ihre Arbeitszeit innerhalb vereinbarter und gesetzlicher Grenzen eigenverantwortlich zu gestalten. Unternehmen verzichten dabei auf eine engmaschige Kontrolle der zeitlichen Anwesenheit, ohne ihre Verantwortung für Arbeitszeitgrenzen und Gesundheitsschutz abzugeben. Gerade in Industrie, Produktion und Bauwirtschaft entsteht daraus ein anspruchsvolles Spannungsfeld: Flexible Arbeitsorganisation kann betriebliche Abläufe unterstützen, während verbindliche Schutzvorschriften weiterhin uneingeschränkt gelten.

Die zunehmende Digitalisierung von Arbeitsprozessen und die Verlagerung einzelner Tätigkeiten an wechselnde Arbeitsorte verändern auch die Anforderungen an Arbeitszeitmodelle. Für Arbeitgeber stellt sich deshalb nicht allein die Frage, wie viel zeitliche Selbstbestimmung organisatorisch möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, wie Vertrauensarbeitszeit mit dem Arbeitszeitgesetz, einer verlässlichen Arbeitszeiterfassung und dem betrieblichen Arbeitsschutz vereinbart werden kann.

Was ist Vertrauensarbeitszeit? Definition und Abgrenzung

Vertrauensarbeitszeit bezeichnet ein Arbeitszeitmodell, bei dem die eigenverantwortliche Gestaltung der Arbeitszeit im Vordergrund steht. Die unmittelbare Kontrolle von Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Anwesenheit tritt gegenüber der selbstständigen Arbeitsorganisation zurück. Häufig orientiert sich die Zusammenarbeit stärker an vereinbarten Aufgaben, Terminen und Arbeitsergebnissen.

Anders als bei klassischen Arbeitszeitmodellen steht damit nicht die fortlaufende Überwachung der Anwesenheit im Mittelpunkt. Dennoch bleiben arbeitsvertragliche Verpflichtungen, vereinbarte Arbeitszeitumfänge und gesetzliche Schutzgrenzen bestehen. Vertrauensarbeitszeit bedeutet insbesondere nicht, dass Beschäftigte unbegrenzt arbeiten dürfen oder dass Arbeitszeiten grundsätzlich undokumentiert bleiben können.

Von der Gleitzeit unterscheidet sich Vertrauensarbeitszeit vor allem durch den organisatorischen Umgang mit der zeitlichen Selbstbestimmung. Gleitzeitmodelle arbeiten häufig mit definierten Zeitkorridoren, Arbeitszeitkonten und gegebenenfalls Kernarbeitszeiten. Bei Vertrauensarbeitszeit können Beschäftigte ihre zeitliche Organisation innerhalb betrieblicher Vorgaben weitgehend selbst bestimmen. Beide Modelle lassen sich jedoch miteinander kombinieren.

Fakt 1: Entscheidende Klarstellung zur Vertrauensarbeitszeit
Vertrauensarbeitszeit bezeichnet den Verzicht auf eine engmaschige Anwesenheitskontrolle, nicht den Verzicht auf gesetzliche Arbeitszeitgrenzen oder die erforderliche Arbeitszeiterfassung. Die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt bestehen.

Vertrauensarbeitszeit

Wo ist Vertrauensarbeitszeit sinnvoll – und wo nicht?

Besonders geeignet erscheint Vertrauensarbeitszeit für Tätigkeiten, deren Ergebnisse nicht unmittelbar von einer festen Anwesenheit zu bestimmten Uhrzeiten abhängen. Dazu gehören beispielsweise Aufgaben in der Softwareentwicklung, Verwaltung, Projektsteuerung, technischen Planung und im Außendienst. Voraussetzung sind ausreichend selbstständig organisierbare Arbeitsabläufe und transparente Abstimmungen.

In der industriellen Fertigung, bei Montagearbeiten und auf Baustellen bestehen dagegen häufig eng miteinander verbundene Arbeitsprozesse. Maschinenbelegungen, Schichtübergaben, Materiallieferungen und sicherheitsrelevante Tätigkeiten erfordern verlässliche zeitliche Koordination. Eine vollständig freie Arbeitszeitgestaltung ist unter diesen Bedingungen oftmals nur eingeschränkt praktikabel.

Dennoch können einzelne Funktionen innerhalb solcher Unternehmen von Vertrauensarbeitszeit profitieren. Bauleitung, Arbeitsvorbereitung, technische Dokumentation oder kaufmännische Projektkoordination bieten teilweise größere Gestaltungsspielräume. Entscheidend ist eine tätigkeitsbezogene Prüfung statt einer pauschalen Einführung für sämtliche Beschäftigtengruppen.

Rechtlicher Rahmen: Was das Arbeitszeitgesetz vorschreibt

Die rechtliche Grundlage für die zeitliche Organisation von Beschäftigung bildet insbesondere das Arbeitszeitgesetz. Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob ein Unternehmen feste Arbeitszeiten, Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit vereinbart hat.

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Maßgeblich ist dabei die gesetzliche Betrachtung der Werktage, zu denen grundsätzlich auch der Samstag gehört.

Zusätzlich schreibt § 4 Arbeitszeitgesetz Ruhepausen vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden sind mindestens 30 Minuten erforderlich. Bei mehr als neun Stunden erhöht sich die Mindestpause auf 45 Minuten. Pausen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Nach § 5 Arbeitszeitgesetz müssen Beschäftigte nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden erhalten. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen und besondere branchenspezifische Regelungen sind gesondert zu berücksichtigen.

Die Einhaltung dieser Vorgaben bleibt auch bei eigenverantwortlicher Zeiteinteilung verpflichtend. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung kann die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht beliebig außer Kraft setzen.

EuGH-Urteil und BAG-Urteil: Was bedeutet das für die Arbeitszeiterfassung?

Die rechtliche Bewertung der Arbeitszeiterfassung hat sich durch zwei grundlegende Gerichtsentscheidungen verändert. Im Mai 2019 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit verpflichten müssen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte im September 2022 fest, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem deutschem Arbeitsschutzrecht verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Die Entscheidung stützt sich auf § 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung.

Damit ist die arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit kein freiwilliges organisatorisches Zusatzangebot. Arbeitgeber müssen ein geeignetes System vorsehen, mit dem die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Die Verantwortung für die Einführung und ordnungsgemäße Organisation verbleibt beim Arbeitgeber.

Eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Zeiterfassung folgt aus diesen Entscheidungen jedoch nicht. Auch die eigenständige Aufzeichnung durch Beschäftigte kann Bestandteil eines zulässigen Systems sein, sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Weitere gesetzgeberische Konkretisierungen sind von der bereits bestehenden grundsätzlichen Erfassungspflicht zu unterscheiden.

Fakt 2: Verbindliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit ist nach der Rechtsprechung auch bei Vertrauensarbeitszeit erforderlich. Eine Übertragung der Aufzeichnung auf Beschäftigte beseitigt nicht die Organisationsverantwortung des Arbeitgebers.

Für die betriebliche Umsetzung empfiehlt sich eine abgestimmte Betrachtung arbeitsrechtlicher, organisatorischer und arbeitsschutzbezogener Anforderungen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann insbesondere bei der Beurteilung arbeitszeitbedingter Gefährdungen unterstützen. Die verbindliche rechtliche Prüfung einzelner Vereinbarungen bleibt einer entsprechend qualifizierten Rechtsberatung vorbehalten.

Gesundheitsschutz bei Vertrauensarbeitszeit – unterschätzte Risiken

Flexible Arbeitszeiten können die Vereinbarkeit beruflicher und privater Anforderungen verbessern. Gleichzeitig kann eine weitgehend selbstständige Arbeitsorganisation neue Belastungen erzeugen, wenn Arbeitsvolumen, Erreichbarkeit und zeitliche Grenzen nicht ausreichend geregelt sind.

Ein wesentliches Risiko besteht in der Entgrenzung von Arbeit. Beschäftigte verlängern ihre Arbeitszeiten möglicherweise, um Termine einzuhalten, kurzfristige Anforderungen zu erfüllen oder hohe Arbeitsmengen zu bewältigen. Ohne transparente Arbeitszeitdaten bleiben solche Entwicklungen unter Umständen über längere Zeit unbemerkt.

Wiederholt verkürzte Erholungsphasen können Müdigkeit, Konzentrationsprobleme und psychische Erschöpfung begünstigen. Bei sicherheitskritischen Tätigkeiten erhöht sich dadurch auch die Relevanz für die Unfallprävention. Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen hohe Arbeitsanforderungen mit geringer Planbarkeit und einer ausgeprägten Erwartung ständiger Erreichbarkeit zusammentreffen.

Im gewerblichen Bereich können zusätzliche Belastungen durch körperliche Arbeit, Schichtsysteme, Witterungseinflüsse und wechselnde Einsatzorte entstehen. Eine unzureichende zeitliche Abstimmung kann hier nicht nur individuelle Beanspruchungen verstärken, sondern auch die sichere Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigtengruppen beeinträchtigen.

Gefährdungsbeurteilung und Vertrauensarbeitszeit

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen. Dazu gehören ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit. Die Einführung oder wesentliche Veränderung eines Arbeitszeitmodells kann deshalb Anlass sein, eine bestehende Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Bei Vertrauensarbeitszeit sollten insbesondere Arbeitsintensität, zeitliche Handlungsspielräume, Erreichbarkeitserwartungen, Unterbrechungen und die tatsächliche Einhaltung von Erholungszeiten betrachtet werden. Dabei ist zwischen grundsätzlich vorhandener Flexibilität und tatsächlich nutzbaren Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden.

Ein formal selbstbestimmtes Arbeitszeitmodell kann erhebliche Belastungen verursachen, wenn Beschäftigte ihre Aufgaben innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens regelmäßig nicht bewältigen können. Die Gefährdungsbeurteilung muss deshalb auch die Arbeitsorganisation und das Verhältnis zwischen Aufgabenmenge und verfügbarer Arbeitszeit berücksichtigen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber bei der systematischen Ermittlung und Bewertung arbeitsbedingter Gefährdungen sowie bei der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die Verantwortung für Durchführung, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle der Gefährdungsbeurteilung verbleibt beim Arbeitgeber.

Fakt 3: Wesentliche Schutzpflicht bei psychischen Belastungen
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss auch psychische Belastungen berücksichtigen. Bei Vertrauensarbeitszeit gehören insbesondere Arbeitsintensität, Erreichbarkeit und Erholungsmöglichkeiten zu den relevanten Untersuchungsbereichen.

Vor Einführung des Modells sollten daher verbindliche Regelungen zur Erreichbarkeit, zur Arbeitszeitdokumentation und zum Umgang mit Überlastungsanzeigen bestehen. Ebenso wichtig sind nachvollziehbare Verfahren, mit denen wiederkehrende Überschreitungen von Arbeitszeitgrenzen erkannt und organisatorisch bearbeitet werden.

Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Die Pflichten des Arbeitgebers bei Vertrauensarbeitszeit betreffen mehrere miteinander verbundene Bereiche. Im Mittelpunkt steht zunächst die Einrichtung eines geeigneten Systems zur Arbeitszeiterfassung. Dieses muss die tatsächliche Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentieren und eine Überprüfung der gesetzlichen Schutzgrenzen ermöglichen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Wiederkehrende Verstöße dürfen nicht allein als Angelegenheit der individuellen Selbstorganisation behandelt werden. Erforderlich sind vielmehr angemessene betriebliche Reaktionen auf erkennbare Fehlentwicklungen.

Eine weitere Verpflichtung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Arbeitszeitbezogene Belastungen müssen ermittelt, geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Die erforderliche Dokumentation richtet sich insbesondere nach § 6 Arbeitsschutzgesetz.

Auch Unterweisungen sind relevant. Beschäftigte müssen entsprechend § 12 Arbeitsschutzgesetz ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei ihrer Tätigkeit unterwiesen werden. Dazu können arbeitszeitbezogene Gefährdungen, Erholungsanforderungen und betriebliche Meldeverfahren gehören.

Besteht ein Betriebsrat, sind außerdem die einschlägigen Mitbestimmungsrechte zu beachten. Insbesondere die Regelungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie gegebenenfalls zur Einführung technischer Erfassungssysteme können mitbestimmungspflichtig sein. Eine Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Umsetzung transparent und verbindlich ausgestalten, ersetzt jedoch keine gesetzlichen Pflichten.

Vertrauensarbeitszeit rechtssicher gestalten – organisatorische Umsetzung

Die Einführung eines tragfähigen Vertrauensarbeitszeitmodells beginnt mit einer Prüfung der betrieblichen Arbeitsabläufe. Dabei ist zu klären, welche Tätigkeiten zeitliche Selbstbestimmung ermöglichen und an welchen Stellen feste Anwesenheitszeiten, Übergaben oder sicherheitsrelevante Abstimmungen erforderlich bleiben.

Anschließend sollten die grundlegenden Bedingungen schriftlich festgelegt werden. Dazu gehören der vereinbarte Arbeitszeitumfang, die zulässigen zeitlichen Gestaltungsspielräume, Erreichbarkeitsregelungen, der Umgang mit Mehrarbeit und die Verfahren zur Arbeitszeitdokumentation. Ebenso erforderlich ist eine klare Zuordnung organisatorischer Zuständigkeiten.

Für die Dokumentation kommen unterschiedliche Systeme infrage. Digitale Anwendungen können die Erfassung vereinfachen und Auffälligkeiten sichtbar machen. Auch andere geeignete Aufzeichnungsverfahren sind möglich, sofern die jeweils geltenden Anforderungen erfüllt werden. Entscheidend ist nicht allein die technische Lösung, sondern die zuverlässige Anwendung im betrieblichen Alltag.

Die Selbstaufzeichnung durch Beschäftigte kann mit Vertrauensarbeitszeit vereinbar sein. Arbeitgeber müssen jedoch geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Arbeitszeiten tatsächlich dokumentiert und erkennbare Verstöße gegen Schutzvorschriften bearbeitet werden. Eine bloße schriftliche Erklärung, dass Beschäftigte selbst für sämtliche gesetzlichen Vorgaben verantwortlich seien, reicht dafür nicht aus.

Führungskräfte benötigen klare Handlungsmaßstäbe. Dazu gehört insbesondere der Umgang mit wiederkehrender Mehrarbeit, unzureichenden Ruhezeiten und unrealistischen Terminvorgaben. Eine Arbeitskultur, in der dauerhaft überlange Arbeitstage stillschweigend erwartet werden, widerspricht dem präventiven Zweck gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen.

Für Unternehmen in Industrie, Produktion und Bauwirtschaft empfiehlt sich außerdem eine enge Abstimmung zwischen Personalverantwortlichen, operativen Führungskräften und Arbeitsschutzorganisation. So lassen sich betriebliche Anforderungen, Dokumentationsprozesse und gesundheitliche Schutzmaßnahmen miteinander verbinden.

Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit können die Einführung begleiten, arbeitszeitbezogene Gefährdungen bewerten und bei der Weiterentwicklung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Auch die Prüfung vorhandener Unterweisungs- und Dokumentationsprozesse gehört zu den möglichen Unterstützungsleistungen. Eine ergänzende arbeitsrechtliche Beratung ist bei komplexen Vertrags- und Mitbestimmungsfragen sinnvoll.

Fazit

Vertrauensarbeitszeit ist ein zulässiges und für bestimmte Tätigkeiten geeignetes Arbeitszeitmodell. Ihre erfolgreiche Umsetzung setzt jedoch voraus, dass zeitliche Selbstbestimmung nicht mit fehlender Kontrolle gesetzlicher Schutzgrenzen verwechselt wird. Arbeitszeiterfassung, Ruhezeiten und Gefährdungsbeurteilung bleiben verbindliche Bestandteile der Arbeitgeberverantwortung.

Insbesondere bei hohen Arbeitsanforderungen und sicherheitskritischen Tätigkeiten entscheidet die Qualität der betrieblichen Organisation darüber, ob Flexibilität mit einem wirksamen Gesundheitsschutz vereinbar bleibt. Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Unternehmen bei der Bewertung von Gefährdungen, der Dokumentation und der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen unterstützen. Ein fachliches Erstgespräch bietet die Möglichkeit, bestehende Arbeitszeitmodelle und arbeitsschutzbezogene Handlungsbedarfe systematisch einzuordnen.

FAQ

Was bedeutet Vertrauensarbeitszeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit innerhalb vereinbarter und gesetzlicher Grenzen weitgehend eigenständig organisieren. Arbeitgeber verzichten auf eine engmaschige Anwesenheitskontrolle, bleiben jedoch für die Organisation der Arbeitszeiterfassung und die Einhaltung gesetzlicher Schutzvorschriften verantwortlich.

Ist Vertrauensarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt?

Ja. Das Arbeitszeitgesetz verbietet Vertrauensarbeitszeit nicht. Das Modell muss allerdings so organisiert werden, dass Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten und weitere einschlägige Vorschriften eingehalten werden. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen können diese gesetzlichen Anforderungen nicht grundsätzlich aufheben.

Muss bei Vertrauensarbeitszeit die Arbeitszeit erfasst werden?

Ja. Auch bei Vertrauensarbeitszeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine grundsätzliche Pflicht zur Einführung eines Systems zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit. Die konkrete Ausgestaltung kann unterschiedliche geeignete Verfahren umfassen. Eine generelle Pflicht zur elektronischen Erfassung folgt daraus nicht.

Welche Folgen hat das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung?

Das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 verlangt von den Mitgliedstaaten Regelungen, nach denen Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen. Die Entscheidung stärkt die praktische Überprüfbarkeit arbeitszeitrechtlicher Schutzansprüche.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei Vertrauensarbeitszeit?

Zu den zentralen Pflichten gehören die Organisation der Arbeitszeiterfassung, die Einhaltung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und angemessene Unterweisungen. Darüber hinaus müssen einschlägige Mitbestimmungsrechte und besondere arbeitsrechtliche Regelungen berücksichtigt werden.

Wie funktioniert die Dokumentation bei Vertrauensarbeitszeit?

Die Arbeitszeit kann durch ein geeignetes betriebliches System dokumentiert werden, das auch eine eigenständige Aufzeichnung durch Beschäftigte vorsieht. Entscheidend sind nachvollziehbare Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit sowie organisatorische Verfahren zur Erkennung und Bearbeitung von Abweichungen.

Welche Risiken entstehen durch Vertrauensarbeitszeit für den Gesundheitsschutz?

Gesundheitliche Risiken können insbesondere durch dauerhaft hohe Arbeitsintensität, überlange Arbeitszeiten, verkürzte Erholungsphasen und ständige Erreichbarkeit entstehen. Solche Bedingungen können psychische Erschöpfung und Konzentrationsprobleme begünstigen. Eine geeignete Arbeitsorganisation und präventive Schutzmaßnahmen können diesen Risiken entgegenwirken.

Muss Vertrauensarbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?

Ja, soweit aus der Arbeitszeitgestaltung arbeitsbedingte Gefährdungen entstehen können. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind auch psychische Belastungen bei der Arbeit zu berücksichtigen. Bei Vertrauensarbeitszeit betrifft dies beispielsweise Arbeitsintensität, zeitliche Handlungsspielräume und Erreichbarkeitserwartungen.

Ist Vertrauensarbeitszeit auf Baustellen und in der Produktion sinnvoll?

Vertrauensarbeitszeit kann für einzelne planende, koordinierende oder administrative Tätigkeiten geeignet sein. Bei unmittelbar voneinander abhängigen Produktionsabläufen, sicherheitskritischen Arbeiten und festgelegten Schichtsystemen bestehen dagegen häufig erhebliche organisatorische Einschränkungen. Die Eignung sollte tätigkeitsbezogen geprüft werden.

Wie unterstützt eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Vertrauensarbeitszeit?

Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann arbeitszeitbezogene Gefährdungen beurteilen, die Gefährdungsbeurteilung fachlich begleiten und geeignete Präventionsmaßnahmen entwickeln helfen. Darüber hinaus kann sie bei Unterweisungen und der arbeitsschutzbezogenen Dokumentation unterstützen. Eine verbindliche arbeitsrechtliche Prüfung ersetzt diese Tätigkeit nicht.

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